Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

7.3. Die gesetzlichen Bestimmungen des Landrechtes über die Zulässigkeit von Compensationen im Concurse kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Concurs im Auslande schwebt, und der Schuldner der Concursmasse ein Inländer ist. 2) Die Statthaftigkeit der Compensation ist davon abhängig, ob die Cession von der Eröffnung des Concurses erfolgte 3) Dem Schuldner der Masse, welcher den Einwand der Compensation erhebt, liegt der Beweis ob, daß die Cession vor der Eröffnung des Concurses erfolgte

RechtSsprüche.

ni.
1) Die gesetzlichen Bestimmungen deS Landrechteö über die
Zulässigkeit von Compensationen im Concurse kommen auch
dann zur Anwendung, wenn der ConcurS im Auslände
schwebt und der Schuldner der Concursmasse ein Inlän-
der ist,
$) Die Statthaftigkeit der Compensation ist davon abhängig,
ob die Cession vor der Eröffnung deö ConcurseS erfolgte.
3) Dem Schuldner der Masse, welcher den Einwand der Com-
pensation erhebt, liegt der Beweis ob, daß die Cession vor
der Eröffnung deS ConcurseS erfolgt sei.
ES ist eine im Handelsverkehr sehr gewöhnliche Operation,
daß der Gläubiger eines in Vermögensverfall gerathendcn Hand-
lungShauseS sich mit einem Schuldner desselben dahin einigt,
daß er diesem seine Forderung abtritt, und der Cessionar nunmehr
für den Fall der Concurs- Eröffnung mit der adquirirten For-
derung gegen seine eigne Schuld an die ConcurSmasse com-
pensirt. Beide Theile gewinnen dadurch; der Schuldner, in-
dem er eine geringere CessionS - Valuta für die ihm abge-
tretene Forderung zahlt; der Gläubiger, weil er statt jahrelan-
gen Wartens sofortige Befriedigung erhält, und die Differenz
zwischen der abgetretenen Forderung und der CessionS-Valuta
gewöhnlich weit geringer ist, alS der Ausfall, welchen er bei Gel-
tendmachung seiner Forderung gegen die Concursmasse erleiden
würde. Bedingung für die Rechtsgültigkeit einer solchen Cession
ist jedoch, daß sie vor eröffnetem Concurse erfolgt. (§. 320.
Tit. 16. Thl. 1. A. L. R.).
Ein solches Geschäft beabsichtigten die Handelshäuser 6. ei 8.
und K. et Comp, zu Breslau. Ersteres verschuldete der Hand-
lung Geymüller und Comp, zu Wien 806 Fl. 30 Kr, wogegen
Letzteres von demselben 763 Fl. zu fordern hatte. K. et Comp.

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