dkechrssprüche. 103
14. Nai 184Ö clb, indem es den Dertl. nach dem Klageanträge
verurtheiite, und diese Entscheidung dahin motivirte:
Alle Rechte, welche nicht an die Person des Inhabers gebunden
sind,, können Andern abgetreten werden. §. 382. Tit. 1. Thl. I.
desA. L. R. Die aus zweiseitigen Vertragen entstehenden Rechte
sind iM Allgemeinen nicht an die Person des Inhabers gebunden,
sonst würde deren Nicht» Cessibiiität sich überall von selbst verstehen,
und es würde unnütz und unerklärlich sein, daß für einzelne zweisei-
tige Vertrage die Nicht-Cessibilität positiv vorgeschrieben ist; tz. 312.
Tit. 11. tz. 594. Tit. 20. Thl. I. deS A. L. R.
Was insbesondere die Lieferungsvertrage betrifft, so kommt es
darauf an:
welches Recht abgetreten wird?
Ist daS Recht Geld oder Waare gegen Leistung der Lieferung zu
fordern, Gegenstand der Cession, so kann es zweifelhaft sein, ob «ine
solche Cession zulässig ist, weil das Geben in der Regel von dem vor-
angrgangenen Handeln, (Liefern) abhangt, ein Anspruch auf das
Geben also Nicht entstehen kann, ohne daß daS Handeln vorausging,
und daher die Abtretung des Rechts auf das Geben sich nur den-
ken laßt,
nachdem der Abtrrlrnde dir Handlung geleistet hat,
oder indem er die Pflicht dazu behalt, und die Eessivn daher erst mit
allem nach Erfüllung der Pflicht in Wirksamkeit tritt').
Wird dagegen beabsichtigt, daß der Eetionar auch die Handlung
(Lieferung) durch die Cession überkommen soll, so würde in der That
die Uebertragung einer Pflicht in der Absicht der CoNtrahenttn lie-
gen, eine solche Uebertragung kann aber durch Eession nicht erfolgen,
welche eben nur Abtretung eines Rechts ist §. 378 ff. Tit. 11.
Thl. 1. des A. L. R.
Wird dagegen wie hier das Recht auf die Lieferung abgetre-
ten, so ist kein Grund vorhaNden, an der Gültigkeit des Geschäfts zu
zweifeln, da es sich ganz von selbst versteht:
daß die Pflichten des Cedettten durchs die Abtretung des Rechts
nicht aufgehoben werden sollen noch können §§. 408 ff. Tit. 11.
Thl. I. des A. L. R.
Hiernach ist der Einwand des Verklagten gegen den Anspruch des
') Dieser Eatz lst nicht klar, und naiWtlich brr^Ve^sttz'»iit ditn, •fhtfin
nächstfolgenden Satze aufgestellten, Falle nicht erfindlich
*) Der AvvellationSrichter Iheilt. also die in dem RechtSfalle ad !. von dem
Geh. Ober-Tribunal aufgestellte Ansicht.