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RechtSsprüche.
durch die Unterschrift, Tit. 5. §. 116. Ein solcher ist also im vor-
liegenden Falle gar nicht vorhanden. Es ist zwar in der A. G. O.
Thl. I. Tit. 10. §. 136 vorgeschrieben, daß, wer seine Unterschrift
recognosciren müsse, zur eidlichen Diffession des Inhalts, wenn sel-
biger auch von einer andem Hand geschrieben wäre, nicht gestattet
werden könne, sondern, wenn er vorgebe, daß das Produktum ein
bloßes Blanket sei, über welches das Instrument hinter seinem Rücken
extendirt worden, dieses eine Thatsache sei, welche besonders erörtert
werden müsse. Dieß ist aber im vorliegenden Fall auch geschehen,
und diese Thatsache völlig erwiesen.
Möchte nun auch die klagende Handlung daraus, daß di« Aus-
füllung des Blankets von Moritzsohn dem Willen des Berg gemäß
geschehen, gegen letzter« «in Recht auf Anerkennung der Cesston her-
leiten können, so ist doch dieses Recht keinesweges dargethan, und es
könnte darüber, ohne Hinzuttitt Berg's und Beibringung seiner, von
der Verklagten anerkannten oder gehörig beglaubigten Agnilion, un-
ter den jetzt streitenden Interessenten nicht entschieden werden. Denn
nur im Wechselprozeß ist der Einwand, daß der Wechsel bloS in
bisneo indossirt worden, und die Ausfüllung ohne Vorwiffen des
Indossanten geschehen, unzulässig; A. L. R. Thl. 1k. Tit. 8. Z. 818.
Der im ordentlichen Prozeß statthafte Einwand kann aber gegen
einen Dritten durch die Behauptung nicht widerlegt werden, die Aus-
füllung des Blankets sei, dem Willen des Cedenten gemäß, ohne
seine Zuziehung erfolgt. Denn ein solcher Auftrag würde ein Man-
dat enthalten, welchem es an der rechtsverbindlichen Form gebricht.
Jeder Dritte, welcher mit einem Bevollmächtigten, der mit einer
schriftlichen Vollmacht nicht versehen ist, sich eingelassen hat, kann
auf Erfüllung des mit selbigem geschlossenen Vertrages gegen den
Machtgeber nicht klagen; A. L. R. Thl. 1. Tit. 13. §. 8.
Die angebliche Cessionsurkunde, welche erweislich von einem
Dritten über den Namen des Berg geschrieben worden, ist daher kein
Dokument, welches an und für sich die Legitimation der Klägerin
darthut, und ein Klagerecht daraus ist zur Zeit nicht begründet.
Wenn nun auch der Richter darin offenbar zu weit gegangen
ist, daß er selbst einen mit Einwilligung deS Cedenten auSgefüll-
teS CefstonSvermerk nicht für geeignet erachtet hat, um die Legiti-
mation des Klägers zu begründen, indem ja durch diese Einwilli-
gung klar dargelegt wird, daß die Ertension deS BlanketteS nicht
hinter seinem Rücken geschehen ist, d. h. ohne sein Vor-
wissen, so ist ihm doch darin vollkommen beizupflichten, daß ein
bloßes mit der Unterschrift deS Cedenten versehenes Blanket nicht
als eine rechtsgültige Cesston angesehen werden kann. ES dürste