Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

RechtSsprüch«.

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Cessions-Vermerke gemangelt haben, und sie nur durch eine soge-
nannte Cession in disneo, d. h. durch die, von dem ursprünglichm
Eigenthümer, auf dessen Namen der Lieferungsschein lautete, auf
demselben blos nachgetragene Unterschrift seines Namens, ihm über-
wiesen sind. Vergebens beruft der Klager sich darauf, daß es damals
allgemein üblich gewesen sei, das Eigenthum der Lieferungsscheine
durch Cessionen in dirmeo zu übertragen, da diese Verfahrungsart
durch kein Gesetz unterstützt wird, vielmehr den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften geradehin zuwider läuft. Denn, mit Ausnahme der
auf jeden Inhaber lautenden Instrumente, deren Eigenthum auch
ohne Cession übertragen werden kann, A. L. R. Thl. I. Tit. 11.
h. 401. gehört zur Perfektion der Cession einer verbrieften Schuld
die schriftliche Abtretung und die Uebergabe des Schulddokuments,
tz§. 394—397 a. a. O. Die durch das Edikt vom 3. Juni 1814,
Gesetz-Sammlung von 1814 S. 49—60
creirten Lieferungsscheine waren, nach den klaren Worten des §. 16,
und dem beigrfügten Formular sub 8., auf einen bestimmten In-
haber lautende Schuldbekenntnisse des Staats, in Ansehung deren
eine schriftliche Abtretung unerläßlich war. Niemals hat ein» landes-
herrliche Verordnung die Lieferungsscheine für Urkunden »u porteur
anerkannt, im Gegentheil ergirbt das, auf den Grund höheren OrteS
erhaltener Anweisungen, erlassene Publicandum der Regierung vom
8. Septbr. 1818,
Amtsblatt S. 367 ~ 369,
wie wenig der Staat geneigt war, die Inhaber von Lieferungsschei-
nen in zweiter oder folgender Hand von Beobachtung der obigm
allgemeinen Vorschriften zu diSpensiren, indem es darin wörtlich heißt:
„Was die in zweiter oder folgender Hand befindlichen Scheine be-
trifft, so muß ganz besonders auf die Vollständigkeit der ersten
Cession gesehen werden. Diese muß nicht allein in allen Fällen,
wo der Cedent schreibensunkundig war, sondern in der Regel auch
bei allen, auf Dorfgemeinden lautenden Lieferungsscheinen, ge-
richtlich oder notarisch beglaubigt sein."
Dagegen heißt eS in den Gründen deS ApellationSurtelS des
Tribunals zu Königsberg vom 10. Der. 1824:
Der zweite Grund zur Zurückweisung deS Klägers soll darin be-
stehen, daß er die Lieferungsscheine nicht mit vollständigen Cessionen
hat versehen lassen. Was nun diesen Grund betrifft, so sind an sich
Cessionen in dianoo nicht für verboten zu erachten. DaS A. L. R.
Thl. I. Tit. 11. §§. 394—396. bestimmt nur, daß ein« jede Cession
schriftlich geschehen müsse, daß der Schuldner nur an denjenigen mit
Sicherheit zahlen könne, der sich durch eine auf ihn gerichtete schrift-
liche Cession legitimirt hat, und daß der Schuldner, nach erfolgter

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