Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

lieber die Qualifikation -er possessio durch die just» -aus-. 89
wird/ und selbst nach vollendeter Usucapio« dcS HauseS dem
Eigenthümcr desselben noch das Eigenlhum des Materials
fehlen kann 2T), so ist dies zwar keine aus den Vorschriften
über das tiZnum gunctum zu erklärende Singularität33),
aber auch keineswegs eine allgemeine für alle Arten der
Vereinigung geltende Regel **)• In unferm Falle der ge-
läugneten civilis possessio bestand aber die Vereinigung
in einer bloßen Zusammenfügung durch welche das Ganze
keine andere rechtliche Qualität als die Bestandtheile hatten,
erlangte 30); die die civilis possessio aufhebende Vereint,
gung konnte also auch die possessio der Bestandtheile und
deren Usucapio» nicht aufgehoben, sie konnte weiter nichts
bewirkt haben, als daß während der Vereinigung (tune)
die rei vindicatio nicht angestcllt werden konnte und der
possessor sich in dieser Zeit zu einem Beklagten in dieser
Klage nicht qualisicirte, sondern wegen deS besessenen Ge.
genstandeS mit einer andern Klage belangt werden konnte.
— DieS muß eS also seyn, waS mit dem Ncgiren der ci-
vilis possessio in Abrede gestellt wird. — Die bestimmte
Unterscheidung zwischen einer possessio und der conditio
usucapiendi, welche sich in den Quellen findet33), muß es
auch schon bedenklich erscheinen lassen, da, wo nur eine
gewisse Art der erster» geläugnet wird, die letztere alS ge-
läugnet zu betrachten; überdieß ist eS bekannt, daß der
Beklagte in der rei vindicatio possessor genannt wird,
und da dieselbe eine eivile Klage ist, so hat eS gar nichts
Auffallendes ihm eine civilis possessio zuzufchreiben. — In
ber Regel ist nun diese civilis possessio auch Bedingung
der conditio usucapiendi, nur dann nicht, wenn die natür.
liche Lage deS ObjeerS einstweilen die Vindicatio» hindert,
ohne daß die Usucapion unterbrochen ist. Aber sie kan»

27) 1, 23. §. 2. D. de usurpat,
28) Als solche betrachtet dies: Gavigny a. a. O.
29) Als Regel gellt dies auf: U nt er h o lzn er Verjährung §. 49.
•50. Vgl. GinteniS a. a. O. G. 86. ff.
30) Das Verhältniß der Theile zuni Ganzen ist auch hier bloS
quantitativ oder arithmetisch. Vgl. oben not. 21.
a0 Vgl. oben §. 2. not. 2.

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