Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

82 Ueber die L^ualisteatlon der possessio durch die justa causa.
steht *6); cS hing davon die Frage ab: gegen welche An-
griffsmittel ist der Inhaber seine j>o88e8sio zu retiniren im
Stande? eine Frage/ die auch aufgeworfen werden kann/
wenn es sich davon handelt: ob jemand einem andern die
I,o88e88io in der Art eingeräumt habe/ wie er dazu vcrpflich.
tet war. — Dies sind die Umstände/ welche zu den Aus-
sprüchen der Juristen führten/ welche im folgenden Para,
graphen in Betracht zu ziehen sind/ in denen fie die civili8
po88688io als das Normal. Verhältniß ihrer kasuistischen
Entscheidungen aufstcllten.

§. 5.
Von der civilis possessio.
Es soll hier der Versuch gemacht werden/ zu zeige«/
daß die civilis possessio diejenige sey / welche gegen jede
andere Klage/ a!6 eine eigentliche/ also civile, vindicatio,
rerinirt werden könne/ sofern nur gehörig defendirt werde
(in welchem Falle denn auch die formula petitoria sich zu
einer eigentlichen vindicatio gestaltet), daß man aber auch
nur dann eine solche angenommen habe, wenn der Besitzer
in der Lage gewesen/ sich auf eine solche einlassen zu müs-

36) Auch beim interdictum unde vi konnte man sich die Frage
stellen, ob man nicht statt dessen eine condictio sine causa
auf Herausgabe der possessio anstellen solle, und dabei die
causa der possessio in Erwägung ziehen. Denn hier konnte
man, wenn man die frühere possessio nicht für so geeigen-
schastet hielt, wie der Präror sie zum Interdicte forderte,
noch immer daran denken, ob man nicht eine causa habe,
welche nach Ctvilrecht, wenn auch kein Eigenthum, doch ein
jus possidendi begründe. So erklärt es sich, wie die Erör-
terung in 1. 1. §- 9. 10. D. de vi 43. i6. entstehen konnte.
Beim interd, uti possidetis, wo man nur vermöge der
Behauptung eines gegenwärtigen vom Prä'tor als possessio
anerkannten Zustandes Parthei sein kann, konnte man, so
lange man es noch nicht aufgegeben hatte, sich auf einen sol-
chen zu stützen, zu einer solchen Frage gar nicht veranlaßt
werden, und hier findet sie sich denn auch nicht aufgestellt.
Unrichtig ist es demnach gewiß, wenn man mit Wieder hold
das interd. uti poss. und die operis novi nunciatio Hanatt
1831. S. 6 — 14. zum Siege mit dem interd. uti poss, eilte
justa causa fordert. Vgl. S a v i g N y a. a. O. S. 177. 178.

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