Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

7. Ueber das römische und über das neuere System der Verträge und über Obligationen überhaupt

v rvt das römische und über das neuere System der
Verträge und über Obligationen überhaupt.
Von Roßhirt.

§. 1.
-!8enn die Praxis immer zunächst das Veränderte auf-
gibt, den Bedürfnisse» dcö LebeuS folgend; aber ohne eine
neuere Theorie aufzustcllen, sich vielmehr bloü auf diese oder
jene Richtung cineS Rechtöbuchcö, oder auf die sententia
pragmaticorum, berufend; so geschieht dieses, wie fast über-
all im Leben — die Praxis geht der Theorie voraus, ob-
gleich auch ste, die Praxis, einem tief eingcprägtcn gesun-
den Tacke folgt, worauf erst zuletzt die Theorie alS die
Praxis wieder erläuternd bcitrtt.
Nie sollte ma» lehren, die Theorie gehe der Praxis
voraus: umgekehrt, sie folgt ihr nach und verwirft das
Unrichtige der Praxis, daS Richtige aber zur Wissenschaft
erhebend.
D a ö ist das Schicksal der Welt, daß man glaubt, alle Pra-
xis komme aus der Theorie, während die Praxis ein Gut für
sich ist, und nur wenigen Menschen eS beschieden erscheint,
Praxis und Theorie zu verbinden d. h. die Ansichten deS
LebcnS auf sichere Gründe der Wissenschaft hinzuführen.
Auch die Theorie ist aber etwas für sich; jedoch ent.
weder nur ein Inbegriff zum Lernen, oder eine Gabe zum
Lehren: nicht waS sic ftvn soll die Führerin der Praxis.
Jungen Männern ist nicht gegeben, die Theorie in ihrer
Tiefe zu begreifen, und der Lehrer gibt eS zwei Arcen, solche,
die Profit davon machen, und solche, die, ohne dag Urtbeil
der Anfänger, Lehrer für Lehrer sind; Unser großer Mei.
ster, Hugo, gehörte immer zu der letzter» Art; von ihm
R o ß h i r t, Zeitschrift. Bd. IV. Hest l. 1

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