Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Heber die Qualifikation der possessio durch di« jusr» -»uss. 63
eine EigenthumSklage anstellen, zu erhalten; wovon denn
freilich aber noch kein Schluß auf ein gleiches Ntchtbedür-
fen beim Ufucapions- Besitze gemacht werden könnte.
§. 3.
Von der condictio einer possessio.
ES darf als eine allgemeine vom römischen Civilrechte
rccipirte Regel deS jus gentium betrachtet werden, daß je-
der eine ihm zuständige res, d. h, Alles, was sich als Ge-
genstand eines dare l 2) auffasse» läßt und Inhalt des Ver-
mögens ist, von demjenigen, der eS sine causa hat, durch
eine condictio abfordern kann, a) Und zwar ist cS dabet
gleichviel, ob der Inhaber diese res von jenem empfing
oder sie ihm entzog 3), ob er sie von einem Dritten em-

1) Seneca de benef. II. 10. . . «dare aliquid a se dimittere est
et id, quod tenueris, habendum alteri tradere.” DaS dare
setzt also ein Object / eine res, voraus ; aber als eine solche
kann auch die possessio aufgefaßt werden (vgl. m. Identität
u. s. w. S. 74. 75- not. 1. a ) Zum dare der possessio ge-
hört , daß sie accipientis fit. (1. 167. 0. de R. J.), und dazu
wiederum, daß er sie auch retiniren kann (I. 22. D, de A. v.
A. P vgl. oben §. l. not. 18. § 2. not. li.) — Jedoch ist
die possessio ebenfalls causa von Rechten, und als solche ge-
nießt sie namentlich den Jnterdictenschutz. Vgl. §. 4. not. 8.
2) Vgl. Gans Rom. Oblig. Recht §. 5. Marcian lib. 3.
Regul. ]. 25 D. de act. rer. amotar: 25. 2. ... «nam jure
gentium condici puto posse res ab his, qni nou ex justa
causa possident,”
3) So die condictio furtiva, ferner die condictio, welche dem
precario dans, neben dem Interdicte/ zusieht (1. 19. §. 1. D.
de precar. 4-3. 26.) — Daß diese condictio in l. 2. §. 2.
1. 19. §. 1. D, eod. den Beisatz praescriptis verbis Hat/ in
der erstern Stelle praescr. verbis actione gelesen wird, und
eben so in der letztern von Gebauer u. Spangenberg
nach dem Cod. Rhed., Hasse d. j. im Rhein. Mus. VI. S.
83. Tbon Zeitschr. f. Civilr. u. Pro;. VIII. S. 50. Heim-
bach ebendas. XI. S. SM; kann daaegen überall kein Beden-
ken erregen. Denn der Precist hat sine causa, sobald da§ pre-
carium widerrufen ist. Jndeß ist damit nicht gesagt/ daß
hier nicht auch eine actio praescriptis verbis, welche hier
Mühle i, bruch Recens von Ga n S R. Oblig. R. Heidelb.
Jahrb. v. 1821. S. 71. 72. annimmt, begründet sey. Denn
wenn man den Precisten als durch das Hingeben zur Rück-

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