Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

62 Heber die Qualifikation -er possessio durch He justa causa.
Publiciana hinreichend. Wer emtionis causa tradirt erhol,
ten, ohne den Kaufpreis gezahlt zu haben, wem solutionis
oder noxae causa, ohne daß ein debitum oder eine noxa
vorhanden, wem emtionis causa, ohne daß eine den Tra-
denten verpflichtende venditio zu Stande gekommen, eine
Tradition geschehen, hat anerkannt die Publiciana«), und
wer eine genügende causa hat, um von jedem die posses-
sio abzufordern, der hat sie um so mehr, um sie gegen je.
den sich zu erhalten. S) * * * * 10 11 12) Man kann dagegen auch nicht ein.
wenden, daß dies dem Eigenthümer gegenüber sich anders
verhalte. Denn bei der condictio der possessio sine causa
genügt fein Eigenihum zur Begründung der Klage nicht, es
gehört dazu auch der Mangel einer causa bei dem Besitzer,
und in Beziehung auf dieses letztere Moment kann kein Un-
terschied zwischen ihm und anderen Personen siattsinden. Die
Bedeutung der causa für die possessio ist also die, daß
man die possessio sich, abgesehen von dem Falle einer
Vindiealion beS EigenihümerS, erhalten kann; und eine solche
possessio ist erst eine wirkliche.") Eine solche possessio
ist denn auch erforderlich, um usueapiren zu können; wie-
wohl sie nicht noihwendige Voraussetzung für die bona üdes
ist, da ja zu dieser schon genügen würde, wenn nur der
Empfänger, und nicht auch zugleich der Tradent, die Ueber.
zeugung hätte, daß die Tradition vermöge einer rechtlichen
Noihwcndigkeit geschehen.'«) Die Bemerkung mag hier in.
deß gleich einen Platz finden, daß, wenn eine solche condic-
tio possessionis unzulässig wäre, es auch einer causa nicht
bedürfen würde, um sich den Besitz gegen solche, welche nicht

S) I. 8. t. 4. 1. 5. 1. 7. §. 4. D. de Publ. in rem act. 6. 2. —
Daß Paulus dem, der ohne es zu wissen, von einem furi-
osus kauft, die Ufueapion gestattet aber die actio Publiciana
versagte (1. 2. ß. 16. D. pro enn), hat wohl seinen Grund
darin daß hier zwar eine possessio, aber keine traditio vor-
handen ist. Dagegen gestaltet Ulpian in I. 7. ß. 2. D. de
Publ. hier die actio Public, offenbar deshalb, weil eine con-
ditio usucapiendi begründet ist. —
10) I. 156. §. 1. D. de R. J.
11) 1. 22. D. de A. v. A. P, 4l. 2. oben §• 1. not. 18, eit.
12) Vgl. Einl. not. 2, §. 1. not, l4. 19.

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