Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

52 lieber die Qualifikation der possessio durch die justa causa.
ganz verschiedenes ist, daß die bona fides nur darauf Ein-
stuß hat, ob ein Besitz an und für sich der Grund eines Er-
werbes von eigentlichen Rechten fein könne, die justa causa
dahingegen darauf, in welchem Umfange der Besitzer recht-
lichen Schutz für seinen Besitz erlangen könne.
§. 1.
Von derBedeutung der j usta oau«a im Allgemeinen.
Man hat gesagt, die causa bezeichne häufig das We-
st« und bei Juristen die juristische Beschaffenheit einer Sa-
che. *) Jndeß wird doch die causa von der Sache unter-
schieden, und das Wesen einer Sache läßt sich von dieser
selber nur dann trennen, wenn man sie sich unter einem
Begriffe vorstellt, der ihren besonderen Eigenschaften nicht
entspricht, und letztere ihr alö besondere Auszeichnungen hin-
zufügt, ;• B. wenn man sich eine hereditatis petitio als
eine rerum petitio denkt, und sie dadurch näher bestimmt,
daß sie jure heredis begründet werde. — Entsteht daraus
Bedenklichkeit gegen die Genauigkeit dieses Begriffs, so muß
sie dadurch verstärkt werde», daß die causa doch ein Ur-
fachSverhäliniß zu bezeichnen pflegt; und wenn eine Ursache
juristisch nur dann von Bedeutung ist, wenn sie rechtliche
Wirkungen hervorbringt, so kann man nicht umhin das-
jenige, was als causa bezeichnet wird, alS eine solche Ur-
sache zu betrachten. Wenn ferner dies auf eine Sache, oder
genauer auf ein Berhäliniß, bezogen wird, so muß die causa
dasjenige Moment bezeichnen, vermöge dessen dieses Verhält.

werb des EigenthumS und die Usueapion hindern (I. 6. v.
pro «Zerel. LI. 7. swelche man von einer Derelielion von ei-
nem Nichieigenlhümer versteht. — Nnterbolzner Verjähr.
I. S. 3.96. Zimmern Rhein. Mus. III. S. 356. 357. —
in der aber, da es doch bedenklich ist, daß ein Richteigenthü«
mer soll derelinguiren können, vielleicht das usucapere als Ei-
genthumbewerb durch occupari« zu verstehen ist) §. li. J. de
usuc 2. 6. 1. 27. D. eod. 41. 3. I. 2. §. 2. D. pro emtore
> 1. 1. pr. D. pro donato 41. 6, 1. 2, 1. 3. D. pro le-
?al0 i ^4. C. de R. V. 3. 32. I. 5. C, de praescr.
1 t. 7. 33.) aber dennoch nicht die doua «des aufheben (I. 27.
eit. 25. §. 7. D. de H. P. 5. 3, «Et non puto hunc
esse prae onem, qui dolo caret, quamvis in jure erret,”)
l) Heffter Rhein. Mus. III. S. 222.

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