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und über Obligationen überhaupt.
Natur des NcchtS der Entstehung und der Verfolgung zu
bestimmen. Allmählig gingen die Condictioneu auch auf an-
dre fpeeielle körperliche Sachen, und zuletzt auf das ineer-
tum. Allerdings kamen im ersten Falle auch andere Ent-
stchungSformen z. B. Contracte vor, und in der letzten Hin-
stcht mußte eine Liquidation, entweder officio judicis oder
durch den Eid vor sich geben, weshalb auch der Eid noch
jetzt im justinianischen Rechte damit verbunden ist. Das
System bezog sich übrigens auf daö ContractSsystem, als die
Richtung dcö alten strengen RechtS, war aber von den Eon-
tracten selbst nicht abhängig, sondern von der einzelnen
Grundlage (vel causa vel sine causa), die sich eben in
der Doktrin und Praxis gebildet hatten. Sehr leicht ließ
sich daher denken, daß man von einer Fodcrungsklage sagte —
condici potest: ferner daß der allgemeine Ausdruck con-
dictiones entstand und daö eine aber das strenge System
der römischen Obligationen bildete.
II. In Hinsicht auf die Contractus und Quasieon.
lraetuS ergab sich ein zweites System, welches, wenn man
die Deliere zur Seite hält, ebenfalls vollendet ist. Unter
die Quasi-Contractus sind nämlich alle Verbindlichkeiten
gebracht, welche nicht als ContractSobligationen aufgefaßt
werden können, selbst die der Condictioneu z. B. die con-
dictio indebiti. Es ist dieses daö System der neueren Bil-
ligkeit, welches natürlich in dem Rechte der neuesten An-
wendung z. B. in dem französischen Rechte, als das einzig
geltende ausgestellt worden ist.
Mit Unrecht haben unsre Germanisten immer behauptet,
zu dem Systeme der contractus vel quasi, delicta vel
quasi müsse noch ein drittes kommen ex variis causa-
rum figuris, — keineswegs, was man nämlich hier einge-
fügt hat, sind nur Ueberbleibfel aus dem Condietionensy-
sieme und ein paar Klagen, die als Vor - und Rebenklagen
zu andern Vindicatione« und Aktionen ausgestellt worden
sind.
§. 30.
Unser Naturrecht gibt auch hier nur eine Art frischen
Ueberblicks, hilft aber keineswegs zur Erkennrniß und Ein-
sicht des positiven RechtS. Philosophen und Juristen haben
Roßhirt, Zeitschrift. Bd.IV. Heft l- 4