Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

ohne Rücksicht auf die Formen de- Prozesse». 467
Manches nach ihren Realstatote« bemessen mußten, so dehn,
ten sie darnach auch den Begriff der Aetion auS, z. B. -ei
den Hypotheken auf Immobilien, bei den Beschädigungen der
Immobilien und bei den Pachtungen der Immobilien 9).
DaS römische Recht erkennt wohl die Hypotheken für notio-
nes in rem, aber die Pachtungen und Beschädigungen wa-
ren obligationes, das alte deutsche Recht aber behandelte
sie anders, weil der Beklagte dem Rechte der Sachen sich
unterwerfen mußte, wegen deren er vor dem Gerichtsstand«
der Lage der Sache vorgefodrrt werden konnte.
Zu den notionibus mixtis rechnen die obsorvntions
die hereditatis petitio, l’action en partage et en bor-
nage (judicia divisorin der Römer). Dies find römische
Vorstellungen.
Zuletzt kommen die schon im ersten Theile ahgehandrl.
ren petitorischen und possessorischen Klagen — und in letz,
trer Hinsicht in provision, In eomplninte et In reinte-
grande, In denonciation de nouvel oeuvre.
Die Abhandlung des CaffationShofeS ist mit praktischem
Verstände geschrieben — der reine und wissenschaftliche Zu-
stand deS Recht- in jener und in unserer Zeit. Roch als
merkwürdig verdient angegeben zu werden, daß, weil die
Realeigenschaft in dem Verhältnisse zur Liegenschaft liegt,
alle jene Klagen, welche die Römer mehr alS notiones in
rem den Obligationenklagen gegenüberfetzten, hier als Per.
sonalklagen erscheinen, wie z. B. die nicht angeführten Kla.
gen auS dem Ctvilstand, wogegen in der That die Klagen aus
dem Eberrcht und der Vormundschaft schon ihrer Natur
nach auch bei den Römern notiones personales waren.
Dieses Alles fällt daher bei den Franzosen in der Lehre vop
den Klagen unter den Ausdruck: dispositions generales.
§• 4.
Von den Vcrtheidigungsmitteln des Beklagten.
Im französischen Rechte kommen folgende auS dem rö.
mischen Rechte genommene Regeln vor:
a) die defence im engern Sinne ist ein Widerspruch
gegen daö Fundament der Klage.

9) Art. 14. 61.

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