Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

ohne Rücksicht auf die Formen des Prozesses. 463
eigentlich prozessualisch kein Unterschied ist zwischen den
allen Vindicatione» und diesen actione« in rem scriptae.
b) Ging man nun vollkommen auf das römische System
ein, so sprach man auch von actionibus mixtis, fc. j. von
solchen, welche theilS in rem, thcilS in personam waren,
und rechnete dazu die judicia divisoria, die hereditatis pe-
titio, ja alle dingliche Klagen, soweit sie auf Ncbenfoder-
ungen gehen und eine Art von NechnungSleistung deS Be-
klagten vorauSfttzen Wir halten diese Ansicht für unrich.
tig, denn die dinglichen Klagen als arbitria faßten von selbst
die Nutzungen und Jntcresscnfoderungen in sich, und sie blei-
ben reine Ncalklagc»; die hereditatis petitio ist wohl auch
ein arbitrium und der petitio specialis nach construirl;
aber man konnte sie wohl auch alS personalis ansehen *),
obgleich die Classification der Römer mehr für die erste Rich.
tung war, und warum die judicia divisoria mixta hieße»,
ist schon an andren Orten auögeführt * * * 4 5 6;. Also auch dieser
Punkt kann auf sich beruhen, und paßt auf keinen Fall zu
dem Systeme deS französischen Rechts in Jmmobiliar. und
Mobiliarklagen.
2) Die Verwerfung einer Reihe von Unterschieden,
welche bei den Römern mit deren Prozeßgange zusammen,
hingen, und auf die auch in der deutschen Praxis nichts
mehr ankömmt, und deren Studium nur dazu dient, die
römischen Quellen zu verstehen, und den geschichtlichen Bil.
dungSgang des römischen Rechts zu begreifen.
Die Franzosen haben richtig ausgesprochen, daß alle
ihre ContractS- und QuasicontractSklagen nur actione« bo-

nicht gleichseht, weiß man nicht, was die letzteren jetzt
bedeuten: io sind denn auch die actions reelles der Franzo-
sen zu nehmen, v. Savigny Pand. V. Bd. S> 25,
4) Sieh die Note 5. bei Zacharisi §. 746. und die dort an-
geführten französischen Schriftsieller, deren Meinungen Za-
chariä referirt- Im Ganzen führen die actiones arbitrariae
bei den römischen Real klagen schon in die Voll st re k-
kung. S. den Code de procedure part. 1. lib, 5. tit. 2,
3. 4. 5.
5) Wie dieses die römischen Imperatoren wirklich gethan ha-
ben, sie alS personalis mixta darstellend.
6) Meine Zeitschrift IV. Bd. i Heft. a. E.

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