Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Don -.Geschäften -er Partheien «.Amtspersonen im Prozeß re. 461
gcsetzbache bestehen — ln der letzteren Hinsicht einige Abän.
dernngen im Fragrechte und den Umstand abgerechnet, daß
ein BeweiSinrerlocut nicht rechtskräftig wird. Dies Alles
aber wird sich im Einzelnen finden und Nachweisen lassen.
Dasjenige, worauf wir unS hier werfen, ist der Ue.
Hergang deS Rechtö in die Klagen, und die Verschiedenheit
der Klagen, die Frage, ob die Litis.Contestarion nur ein
Schritt in der formellen Verhandlung fey, oder ob sie ma»
terielle Rechtswirkungen erzeuge , wie bei den Römern, die
Frage, ob der Beklagte der an sich begründeten Klage durch
gewisse benetiei«) welche die Römer exeeptioves nannten,
entgehen könne, was die lins de non recevoir seien, —
ob eS eine Verjährung der Klagen und Einreden gebe: die
Frage, ob die materielle Vorsorge und resp. zur Form erho.
bene Voraussetzung der Rechtsgeschäfte außer dem Prozeß ver.
schieden scy von den Beweismitteln und deren Formalität
für die Entscheidung des Richters — endlich die Frage: auf
welchen Grundsätzen die doppelte Funktion deS Richters
ruhe, die Erkenntniß der factifchen, die Erkenntniß der ju.
ristifchcn Grundlagen feines UrtheilS.
§. s
Von den Klagen.
Die Franzosen haben allerdings ein System der Kla.
gen und zwar ganz im Geiste des römischen RechtS. Allein
mit Grund überläßt der Code dieses System der Wissen,
schaft , denn auch bei den Römern hat eS diesen Standpunkt.
Man kann zwar nicht läugnen, daß die einzelnen benannten
und unbenannten Klagen im römischen Rechte der BildungS»
geschichke deS Rechtes selber ihre Entstehung verdanken,
und daß in den prätorischen korwulis die ganze Gestaltung
des PrivatrcchtS liegt; allein nachdem einmal durch die Ver.
einigung des Civil« und präkorischen Rechts, durch die Ver.
bindung deS italischen und ProvineialrechtS und durch die
Gestaltung der Rechtswissenschaft zum Systeme der Regeln
die praktische Anwendung der Klagen eine bloße Folge
ward, so hat man jetzt die zwei sich ergänzenden Theile
des Ganzen, nämlich den der Regeln als Anweisung und
den der Klagen als prackische Resultate. So geschah es
dann, daß in dem Worte obligatio der Begriff, in dem

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