Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Dritter Abschnitt.

Von den Geschäften der Partheien und Amts-
personen im Prozeß ohne Rücksicht auf die
Formen des Prozesses.

§. i.

«^ie Verhandlungen im Prozesse haben eine doppelte Be-
deutung, einmal die Berechtigung der Partheien zu gewis-
sen juristischen und faktischen Erklärungen, und das Urtheil
deS Richters- indem es förmliches Recht unter den Par-
theien macht/ und eine allgemeine Quelle der Weiterbildung
des RechtS selbst ist, — daS andremal die Formen oder den
Gang deS StreiteS/ was man mollus proeeclencii heißt/
und was nicht hieher gehört. Rur gewisse abstracte Rich-
tungen muß man dabei nicht übersehe»/ z. B- ob und in-
wtcferne nicht bloS in der Prozeßdireetion- sondern in der
Verhandlung der Sache selbst eine Offieialeinwirkung deS
Richters vorkömmt/ namentlich in Fragen- ob und was von
der LitiS-Contestatio» oder von dem BeweiSinterlocute ab-
hängt/ während die BewciSlast und die Beweismittel ledig-
lich dem Civilrechte zukommen.
In dieser Hinsicht ist nur daran zu erinnern- daß für
Frankreich daS Nächste aus der Prozeßordnung vom Jahre
1667. und aus der neuesten Prozeßordnung zu entnehmen ist-
für Baden aber die bekannten Grundsätze deS gemeinen
deutschen RechtS und deS Prozesses nach seinem neuen Prozeß.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer