Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

448 Don den Geschäften der Amtspersonen außer dem Prozeß.
unter die Aufsicht deS BezirkamtS, an welches sie auch da-
Duplum ablicfern müssen, und zwar wie im französischen
Rechte. Auch dürfen die Bücher nicht in der lateinischen
Sprache der katholischen Kirche geführt werden. Brsondre
Instructionen sind in dieser Rücksicht erfolgt:
v. 80. Mai 1809. (Nr. 82. des Regierungsblattes.)
v. 10. Juni 1809. (Nr. 26.)
EinführungSedict deS LandrechtS (1809. Nr. 53.) ; die-
ses ist die Hauptinstruction.
v. 88. Febr. 1810. (RggSblatt 1810. Nr. 11.)
v. 31. Merz 1810 (Nr. 15.)
v. 88. Merz 1810. (Nr. 16.) (Evangelischer Obcrkir,
chenrath.)
v. 88. Mai 1811. (Nr. 16.)
v. 17. Januar 1813. (Nr. 6.)
p. 14. Mai 1816. (Nr. 19.)
v. 88. April 1817. (Nr. 14.)
v- 13. Oktbr. 1834. (Nr. 47.)
Z. 84.
Andre Rechtsgeschäfte im Personenrechte.
Im Code cm'l herrscht kein sicherer Taet in der Be-
handlung der Rechtsgeschäfte, welche hieher gehören. Wäh-
rend man die Gerichts-Thätigkeit gerne für die streitigen
Verhältnisse beschränken wollte, nahm man doch noch in ei-
nigen wichtigen Punkten eine esusse cognitio und eine
Entscheidung deS Gerichtes der ersten Instanz an. Ja man
zog den StaatSanwalt herbei und öffnete das Feld der Be-
schwerde.
Dieses findet statt
1) bei der Adoption. So wenig richtig man im Streite
über das Bestehen dieses Instituts, und ob es durch Gesetz
oder durch Gericht begründet werden sollte, einig war, und
so widernatürlich seine Erscheinung ist, indem sie keine vä-
terliche Gewalt gibt, ja indem sie nicht einmal Civilrechte
für deu Adoptirten erwirkte, so glaubte man doch, daß sie vor
Gericht erfolgen müsse'"), und daß expost eine Vormer-

113) B. 1. Tit. VIII. Abschnitt 2. 3.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer