Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Don den Geschäften der Amtspersonen außer dem Prozeß. 427
*ai und sind mit den Urkunden der Privatpersonen im
Code über Verträge zu diesem materiellen Zwecke zusam-
mengestellt. WaS etwa auf lctztwtllige Anordnungen und
Schenkungen hinüberzuzichen ist, kömmt im Code an an-
dren Orten vor.
Außerdem erwähnt daö Gesetzbuch sowohl von den No-
tariats- alS Privaturkundcn die Originale und die Abschrif-
ten, ferner die ursprüngliche Erklärung, und die wieder-
holte oder constituirende Erklärung. Die letztre ist immer
ein reistuw und bezieht sich auf daS referens.
Endlich werden neben den Privaturkunden besonders
ttwähnr:
») die Bücher der Kaufleute, wo man das Verhält-
niß derselben unter Kaufieuten und zu andren Personen er-
lägen muß, besonders wenn eine andre Person gegen einen
Kaufmann Prozeß führt. Für den Kaufmann wird hier nur
her Anfang eines schriftlichen Beweises gemacht.
b) die Bücher der Hausbücher und die Hauöaufzeich-
aungen, die niemals für den Inhaber beweisen, wohl aber
liegen den Inhaber für die Zahlung beweise«, oder auch
tvenn ausdrücklich erwähnt ist, die Bemerkung wäre ge-
sehen, weil eö an der RechtSurkunde fehle. **)
c) bei Urkunden, welche der Gläubiger in Händen hat,
sowohl einseitigen wie Doppelschriften, wo Alles beweisend
W / was auf derselben in Hinsicht der gänzlichen und theil-
Zeisen Solution der Rechtsverbindlichkeit steht. ")
§. 10.
^twas über die Zeit und ro«p. Datirung der Ur-
kunden sowie über den Ort.
Der Privaturkunde fehlt stätS die öffentliche Beglaubi-
gung, namentlich hinsichtlich deS OrlS und der Zeit ihrcrAuS-
«ellung. Sind beide bezeichnet, fo bindet sie die Partheien,
Welche sie angegeben haben, soweit sie nicht als simulirt
^gestellt werden, aber unter keinen Verhältnissen einen
^ritten. Dritter aber ist hier Jeder, der die Urkunde
Art. 1329. 1330. Ton liier VIII. 369.
1331.
Art. 1332. Kerbhölzer, Äerbzettcl 1333.

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