Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Vs« -er Verwaltung des CivilrechtS. 399
der Personen sich zeigt. Dabei ist seine Pflicht subsi-
diär, d. h. sie greift nur «in, wo der Familienrarh und die
Vormundschaft nicht unmittelbar gehandelt oder dabei einen
Fehler begangen haben.
Der Familienrath selbst ist weder eine gerichtliche noch
riue administrative Behörde, und gehört also lediglich bie-
der unter die Nichtrichter, welche gewissermaßen nur eine
anfsehende und berathcnde Obrigkeit sind, auch sie werden
oft als Beamte der gerichtlichen Polizey angesehen, jedoch
lvicder in unbestimmter Vieldeutigkeit des Begriffes i4).
ES liegt übrigens auch hier eine Art von Obervormund-
schaft vor , schon deßhalb, weil an der Spitze des Ganzen
der Friedensrichter steht. Neben ihm kommen noch sechs
andre Personen und zwar zur Hälfte aus den väterlichen
iur andern Hälfte aus den mütterlichen Verwandten dazu,
and zwar so, daß der nähere Verwandte dem Entferntere»
vorgeht. Auch auf die Schwäger ist das Verhältniß aus-
stedchnr. Fehlt eS an Verwandten und Schwägern, so kann
der Friedensrichter auch auf Freunde des verstorbenen El-
Urntheils sehen ").
§. 13.
Amt des F a m i l i e n r a t h s.
Dieses Verhältniß gehört in die Lehre von der Vormund,
schaft selbst, und im allgemeinen ist nur zu bemerken:
1) daß der Familienrath in gewissen Fällen den Vor-
wund ernennen und abschaffen kann,
2) daß er überhaupt die Verwaltung der Vormundschaft
ia leiten und insbesondre zu eontroüircn hat,
3) daß er den Vormund zu gewissen Rechtshandlungen
speeiell ermächtigen muß, z. B. zu Gcldaufnahmen,
4) daß der Vormund in allen Fällen sich an den Fami-
'Anrath wenden kann, ferner daß auch daS Gericht ein Gut-
Achten des FamilienrathS verlangen kann.
§. 14.
Beschlüsse des Familicnraths und derenNichtigkeit.
In den Fällen ad l. S. 3. sind die Beschlüsse gleichsam
decrete oder deliberatiora du conseil de famille, die un.
Code de proc. p. H» l*v# 1. tit* 10.
' S, darüber Z achariä I. §. 93. 94.

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