Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

398 Don der Verwaltung des CivilrechtS.
da.nur gewisse Verbindlichkeiten zwischen Vater und Kinder
im französischen Rechte nicht ringeklagt werden können,")
solange die väterliche Gewalt besteht, so ist dies die einzige
Richtung des Unterschiedes.
Im Uebrigen gehörte in Deutschland die Aufsicht auf
Minderjährige, die keinen Vater hakten, zum königlichen
mundio und zu der späteren Obervormundschaft. Aller-
dings sollte» auch die Verwandten solcher Personen schon
«ach römischem Rechte über gewisse Verhältnisse vernommen
werden, d. h. nicht bloß bei der Erziehung sondern auch bei
der Veräußerung unbeweglicher Güter, und so kam es, daß
man auch in den Ländern deS geschriebenen Recht- eine
Vernehmung der Verwandten halte, die aber natürlich von
den agnatischen Verwandten deS deutschen Recht- verschie-
den waren.
Ob rS gut war, außer dem Vormund einem Familien-
rarhe und noch darneben dem prooureur Einfluß auf die
Angelegenheiten der Minderjährigen einzuräumen, wir die-
ses im Code geschehen ist, bleibt eine Frage, welche schon
vielfach aufgeworfen, keineswegs aber für den Geist be-
ende erledigt ist^). —
§. IS.
Wirksamkeit des Familienraths.
Der proeureur du Roi ist nur ein allgemeiner Con-
trolleur deS königlichen mundii, welcher in seiner allge-
meinen Amtspflicht der Vertretung der königliche» Hoheit
nicht nur den souveränen Gerichten gegenüber, sondern auch
in allen Richtungen oberherrlichen Polizey zum Schuh*

52) Wo bei den Römern sie eingeklagt werden konnten, z. D-
auf Alimentation, findet dieses auch im französischen Rechte
galt v. Savigny Pand. II. Bd. §. 71 — 74. Daß übri-
gens die Söhne wegen Darlehens an den Vater und umge-
kehrt wegen Versprechens von Seite des ValerS nicht kla-
gen können, folgt schon daraus, daß auch mineurs im All-
gemeinen nur gewissermaßen in einer obligatio natural«*
liehen; im übrigen kann das von dem wineur gegebene Dar-
lehen an einen Dritten auf eine andre Art z. B. durch de»
Vormund klagbar angefochten werden.
53) Zachariä I. Bd. tz. St. a. E.

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