Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Von der Verwaltung -e- Civilrechts. 397
ununterbrochener Reihe Blattweise mit Ziffern versehen/ und
f» bezeichnet werden, damit das erste und letzte Blatt noch
besonders erkannt werde. ES soll kein leerer Zwischenraum
seyn. Von Jahr zu Jahr werden sie abgeschlossen. Die
Auszüge auS diesen Registern, welche Jedem zugänglich sind,
Werde» als öffentliche Urkunden angesehen.") Die Adop.
iionen sind in die GcburtSlistcn ebenso aufzunehmen, wie
bie Anerkennung eines natürlichen KindrS vom Vater
Die Register stehen nicht nur hinsichtlich der allgemei-
nen Beglaubigung und Foliirung unter der Aufsicht dcS
Präsidenten des Gerichts erster Instanz, sondern der pro-
vureur hat noch insbesondre die Pflicht, die StandeSbüchcr
alljährlich, wenn sic in die Kanzlei des Gerichts niederge-
legt werden, zu untersuchen, ein Protocoll aufzunehmcn,
ans die Bestrafung der Civilstandöbeamicn anzuiragen und
uöihigenfallö Instructionen vom Justizministerium cinzuholcn.
Dasjenige, was sich auf die Anwendung im Heere auf
bie Verhältnisse der Franzosen außer dem Laude bezieht,
Schört nicht hieher.
§. 11.
Vom F a in i l i e ii r a t h e.
DaS französische Recht bat eine ganz andre Ansicht von
bcm Wesen der Familie, wie daS römische Recht. ES
ruht auf deutschen Grundsätzen, hat jedoch den Zustand der
väterlichen Gewalt von den übrigen Beziehungen unmündi.
Ser oder minderjähriger Familienglieder unterschieden. Wie
bas deutsche wunstiuw cingreift, bcwcißt nichts mehr als
b«S Capitel von der GewaltSentlassung, wornach nicht nur
ber unter der väterlichen Gewalt Stehende, sondern auch
ber unter Vormundschaft stehende, wenn ihn der Familien,
rath dazu fähig erkennt, freigelasscn wird. Zwar har daS
französische Gesetz offenbar auS dem römischen Rechte die
väterliche Gewalt der elterlichen enlgegcngcstcllt;") allein
49) Art. 45.
50) Locre ad §. 34 — 54. ß. II. Nr. 5.
51) Ln Beziehung auf das Vermögen der Kinder ist der Va-
ter: Vormund. Art. 389. Doch in eigener Rücksicht,
er heißt Verwalter.

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