Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

388 Von der Verwaltung des CivilrechtS.
Dabei versteht sich, -aß der Notar die Urkunde selbst
mit der größten Ordnung errichtet haben muß, namentlich,
daß keine Abkürzungen, kein AuSstreichen, keine Rasuren
darin seyn dürfen, oder doch sonst die bessere Beglaubigung
der Sache bewirkt sein muß. Bei den Testamenten muß
auch die Urkunde vorgelesen werden; Zeugen und Notare
müssen ebenfalls unterschrieben haben; die Notariatöurkunde
muß in französischer Sprache in Frankreich errichtet seyn,
also in Baden in deutscher: andre Urkunden gelten alSPri-
vaturkundcn in jeder Sprache.
Durch die Hereinziebung der Lehre von den NotärS in
das bürgerliche Recht ist in Frankreich eine Lehre besser
auSgebildet worden, alS bei den Römern. Seit der Zeit
nämlich, wo die Rechtsgeschäfte bei den Römern durch den
eonsensus partium abgeschlossen werden konnten, wurde
auf den Beweis nicht gesehen; vielmehr war dieser nicht an
Formen gebunden sondern dem Ermessen deS Richters über-
lassen: durch die Herbeizichung der Notare aber kam eine
neue Lehre von der Contrabirung und Solvirung der Obli-
gationen in das Recht, nämlich die Errichtung des titre
authentique im Gegensatz der Privaturkunde und des übri-
gen Beweises. Alleö ruht auf dem altdeutschen Rechtssatz.'
Briefe sind besser denn Zeugen (Eisenhart Sprich-
wörter 3te AuSg. S. 54S.)
§. 6.
Fortsetzung.
Die Geschichte der Notare kömmt, wie oben angeführt
wurde, auö der späteren römischen Zeit. AlS nämlich
die alte VcrkchrSform durch mancipatio, testatio und
Mündlichkeit überhaupt, interrogatio, stipulatio, wel-
chem Allen auch die prozessualische Verhandlung entsprach,
abgekommen war, und die Geschäfte durch einfachen Con-
scnS und dessen Beweis sowie der Prozeß durch libelli ge-
führt wurden, da kamen die tabelliones auf, welche in
außergerichtlichen Geschäften die Beweisführung machten,
und in Prozessen die libellos schrieben.15)
Diese tabelliones, die man später auch tabularii hieß,
25) Theodos. Cod, 8. 2. Just. Coil. 10, 6g de tabulariis
scribis, logographis et censualibus.

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