350 Von den Gesetzen, Verordnungen u. Regierungsbeschlüssen.
thumS, sodann die Verfassung und Verwaltung vor und
während der Direclorialregierung, sodann die Beschlüsse «»♦
ter dem Consulare und unter dem Kaisertbume.
A. Bei dem Anfänge der Revolution decrelirte die
assewblee nationale — zuerst mit der abolition du re-
gime feodal, des jnstices seigneurales etc. und der Kö-
nig machte nur reglewents. Eine Masse jener Decrete
Hilden die Grundlage der französischen Gesetzgebung.
B. Der Versammlungen waren bekanntlich zwei, l!S)
die ebenerwähnte assemblee nationale und der Rational-
eonvenk. Auch bei der zweiten sprach man vom Decret:
allein mit dem 1. Juni 1794. begann der Ausdruck loi auf-
zukommen.
C. Mit dem Eintritt der Dirrctorialregierung kamen
die arretes du directoire executif, die in ihrem Kreist
ebenfalls gesetzgebende Kraft hatten, an deren Stelle später
die an-ete’s des ConsulatS traten. ES kamen nun auch
die avis du consul d’etat.
D. Rach Verfassung drS Kaiserreichs waren diejenigen
Vorschriften Gesetze, welche der Kaiser dem Corps legis-
latif vorgeschlagen ustd diese Versammlung angenommen
hatte.t3) Dazu traten dann
a) die kaiserlichen Decrete. Sie wurden allein vom
Kaiser kraft deS ihm durch die Verfassung deS Reichs er-
theilken Rechts erlassen, um die in den Gesetzen oder Se-
natuS-Consulten aufgestellten Grundsätze weiter auSzuführen,
dunkle oder vieldeutige Gesetze zu erklären, und die zur
Execution nöthigen Anstalten zu machen.14) Rur der
nat hatte daS Recht, solche Gesetze alS verfassungswidrig
zu erklären: daher auch heutzutage noch die kaiserlichen De-
crete nur durch ein Gesetz aufgehoben werden können.
b) Der Senat ;s) hatte durch die ebenerwähnte Con-
stitution Art. 15. ein Recht erhalten, in VerfaffungSange'
12) Ihnen ging die assemblee des etats generaux vorher.
13) Nur hatte der Senat innerhalb der ersten 10 Tage ein Recht/
ein Veto einzulegen.
14) Constit. y. 22 Trim. VIII* Art. 44»
15) Sieh auch die obige Note.