Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

386 lieber die L. s. C. de novat. VIII. 42.
Hepp'S Ausführung Ist SinteniS beigctretcn, der
auch noch die Frage behandelt, wie die Sache anzufehcn,
wenn zwar keine ausdrückliche Erklärung über die Novation
erfolgt, indeß dennoch ein alkeö Obliganonüverhältniß durch
rin neues aufgehoben fey, weil beide nicht nebeneinander be-
stehen können. Hierüber wird argumcntirt, daß bei dem
Abschluß eines ContractS, der nicht zu den Novationen fl*'
höre/ die Aufhebung erfolge; im Uebrigen aber bei der No-
vation die eine Obligation zu der andern trete. DaS Ganze
ist ein Luftgebilde, welches nach Willkühr und vorgefaßter
irriger Meinung eonstruirr ist, und ein grelles Zeugniß gibt,
wie die Quellen mißbraucht werden können. 4)
Ist davon die Rede, daß durch ein Gesetz eine Aus-
nahme von einer Regel, welche überall als anwendbar
bewährt, eingcführt fey; so kann man nicht genug Sorgfalt
darauf verwenden, auözumitteln, ob dennoch nicht noch eine
andere Interpretation möglich fey, welche ein anderes Rt-
fultat liefere. Hat man 100 Mal einen RechtSsatz richtig
befunden, und soll im 10t ten Male daS Umgekehrte gelte»;
so widerstrebt dies nicht allein durchaus unfern juristischen
Gefühle, wir können auch sicher darauf bauen, daß der Ge-
setzgeber nicht ohne ganz besondere Veranlassung einen
Schritt zur Umwendvng der Regel in einem besonder» Fall
gethan habe. *)
Bei Novationen galt der Grundsatz, daß nicht allein
die alte Obligation aufhöre;
L. 1. D. de novat. 46. 8. Novatio est prioris de-

darauf so wenig zu beziehen, als das, was in Betreff der
voluntas verordnet ist auf das Vorhergehende.
4) Hätte Justinian die Sache von diesem richtigen! Gesichts
punkt aufgcfaßt; so würde er uns die Sache leicht gemacht
haben- Wie konnte er so ganz das Richtige verkennen-
Aber zu JuüinianS Zeit war lange jede Worlfassung zur
Eingehung einer Stipulation genügend, und diese besonderr
Form galt nichts mehr als jede andere! Trotz der Sopd^
sterei mit dem Ausdrucke: cnm ex praecedenti causa lta
nova constituatur, ut prior perimatur sollen doch alle ent-
gegengesetzten Ansichten falsch scyn!
5) Aber wir sehen gar nicht, daß Justinian bedeutende Neur-
rungen einführen will, er will nur reformiren!

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