Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Ueber die Klagen bei d. Eigenthume «. üb. den Verlust desselben. 323
verlieren , in daS freiwcrdende Land eingewiesen werden,
Wobei freilich vorausgesetzt wird, daß eine solche Vornahme
ausführbar fty. Jedenfalls aber wird dem Verlierenden der
Weg einer Entschädigung eröffnet. ES ist sehr schwer, in sol.
chen Fällen einen dergleichen polizeilichen Satz anzunehmen;
«nd viel richtiger ist daS römische Princip, wornach drrVcrlie.
rende den Umständen der Natur weicht, und für die Gewin-
"enden daS AlluvionSrecht rintrit- Zwar ist die deutsche
Praxis, die überall eine vage Billigkeit in ihr Verhältniß
ausgenommen hat, weil der alte Gegensatz dag strietum et
aequum jus nicht mehr besteht, darauf gefallen, aus der
Loeupletation des einen TheilS einen Anspruch für den an.
vorn zu entwickeln, soferne dasselbe Ereigniß der Grund des
Gewinnes und Verlustes für beide Seiten war; allein will
wan dieses in Geld annehmen, d. h. in einem bestimmten
Preiße, so müßte man wohl auch in Anschlag nehmen, daß
derjenige, welcher sein Wasser verliert, auch diese Ungunst
Eu die Wagschale seiner Entschädigung legen könnte, und
vaß mit einem Worte der Zufall Recht und Quantität des
^cchtg ohne feste Unterlage gewähren müßte- Ebcndeßhalb
ist der Code auf die bloße materiell« Ausgleichung gekom.
wen, die wir aber auf keine Weise für ausführbar in den
weiften Beziehungen des Lebens halten.
Im Ganzen müssen diejenigen den Satz anerkennen,
welche den Standpunkt der looupletstio des einen TheilS
behaupten 14); allein alle solche Sätze sind mehr Sätze für
bie als Lehrbücher auftretenden Gesetzbücher als für daS
praktische Leben-

*4) Auch im römischen Rechte hat man in der locupletatio ei«
nen Rechtssatz finden wollen. Zuletzt Gell im ersten Hefte
seiner Abhandl.

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