Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

322 lieber die Klagen bei d. Eigenthume «. üb. den Verlust desselben.
sicht auf die Roth und Individualität seines Schuldners
bestimmt wird.
Indessen ist ein solcher Erlaß im französischen Rechte
an eine Acceptalion nicht gebunden, wie man schon daraus
sicht, daß auch der Mitschuldner, der von dem Erlasse gar
nichts weiß, ipso jure solvirt wird.l2) Und so ist dieses
Institut im Ganzen der Dereliktion vollkommen ähnlich/
und kein Vertrag, obgleich die Römer durchaus es für einen
Vertrag ansehen, und Einige sogar dieses auf die Remission
deS Pfandes anwendcn wollen, weil das Pfandrecht mehr
eine obligatio als ein wirkliches dingliches Recht fty. —
§. 3.
Fortsetzung.
II. ES ist hier nur von Liegenschaften die Rede. Die
Franzosen haben hier einen andern Gegensatz, wie früher
im Wasserrechre ausgestellt: nämlich
a) bet Seen und Teichen,
b) bei fließendem Wasser.
Im ersten Falle nämlich erkennt man bald, daß der
Umfang deS Wassers sich erweitert oder verengt nach cineiu
gewissen Raume. Dieser Raum ist entweder abgemessen,
oder doch so bestimmt, daß man überall die nachbarlichen
Grenzen wahrnimmt. Dabei hat eS sein Bewenden, und
würde eine nachbarliche Länderei bleibend eingenommen, waS
selten eintreren wird, so würde wohl solange daS Eigen-
thum deS Nachbars ruhen, aber auf keine Weise verloren
gehen. Möglich ist eS ja, daß der See wieder seine alte
Richtung annimmt. Eö thut auch Nichts zur Sache, wenn
mit den Seen ein fließendes Wasser sich in Verbindung ge-
setzt hat, denn gerade hier trit dann am besten die Rich-
tung hervor, daß aller Ueberfluß in dem fließenden Wasser
abzieht, und daher eine Erweiterung deS See'S am wenig-
sten zu fürchten steht").
Im andern Falle aber ist eine Art von Tausch ange-
nommen, wenn nämlich daS fließende Wasser sein Beer ver-
ändert, so sollen die Eigenthümer, welche ihr Land dadurch

12) Art. 1884. und 1285. (Gegensatz)
13) Art. 558.

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