Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Ueber die Klagen bei d. Eigeiithumc u. üb. den Verlust desselben. 318
neues Mittel, die publiciana, ctnzuführrn, die ohnedies bei
den Römern eine andre Tendenz hatte.
II. Die Entscheidung bei der EigenthumSklage geht im
Ganzen wie im neuesten römischen Rechte vor sich, freilich
nur ans Liegenschaften, aber gerade so, wie im römischen
Rechte gegen den Besitzer, jenachdem er in bona oder mala
fide ist, der dann durch Gcgenrechnungcn, EvictionSansprüche,
Manchmal sogar durch Ersatz deS KaufpreißcS gedeckt ist, ja
dieser kann deßhalb das Retentionsrecht auSüben, und eS ist
die Klage hiernach gerade so anzusehcn, wie bei der actio
q»od metus causa ’). DerBcklagte kann auch aestimatio statt
der Sache prästiren müssen, und im Ganzen hat der Kläger
nur den einzigen Bortheil, daß der Besitzer ihn nicht wie der
Detentor an einen Andern verweisen darf.
Die negatoria hat gerade dieselbe Stellung wie im rö.
mischem Rechte.
§. r.
Non den wichtigsten Fallen deS Verlustes am
Eigenthum c.
Schon die Römer hatten den allgemeinen Begriff des in
bonis esse oder der actiones, und insofern« ist freilich Al-
IeS, waS ein Vermögensrecht, gibt, Eigenthum. Aber die
Römer haben wieder
«) das volle Recht, d. h. die Sache zn verbrauchen
und zu veräußern,
b) an Körpern, und durch beides das Eigenthum
zunächst in Betracht genommen:
Dieses volle Recht haben sie erweitert durch eine actio
in rem. Zwischen unbeweglichen und beweglichen Sachen
war kein Unterschied- In diesem engern Sinne bedeutete
dann Eigenthum nicht nur etwas materiell AuSschließendeS,
sondern auch das Recht gegen jeden Besitzer, daö rigent,
lieh Vindieatorrsche. Daraus folgte aber wieder, daß das
Recht in den Händen eines Dritten nur Bestand hatte, wenn
rs vom Eigenthümer eingeräumt war- Also daS von einem
Richtberechtigten eingeräumte Recht macht daö Eigenthum
Nicht verlieren. Rur bei beweglichen Sachen macht das fran.

?) I. 18. D. h. l.

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