Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

316 lieber die Klagen bei d. Eigenthume u. üb. den Verlust desselben-
Demnach werden zwei Punkte hier von der größten Be-
deutung sein: nämlich
1) man wird die Klagen des neueren Rechts auS dem
neueren Systeme finden, und man wird so Besitz, und Ei-
genthumsklagcn unterscheiden, nicht aber vindicatio, actio
publiciana, interdicta. Die römische publiciana gibt es ilN
sranzösischen Rechte nicht mehr, denn der Beweis bietet hier
andre Verhältnisse dar. Wer die Eigrnthumsklage anstellt, be-
weißt sein Eigenlhum durch das Recht des VormannS oder durch
die Ersitzung, oder Jener nimmt die Befiyklage, die in der
That der publiciana hier ganz nahe steht. Also immer auf die
Klagen wird man abermals hinwirken, doch im neueren Geiste-
2) Die Klagen gehen jetzt einfach auf eine bestimmte
Person oder bei Liegenschaften gegen jeden, der die Sache
besitzt. Im Ganzen ist der Zweck aller Klagen obligatorisch/
denn es kömmt die ganze Schadensleistung dazu, und man
kann hier dir einfache Obligationenklage und die actio in rem
scripta annehmen, denn nie geht die Klage und deren Erfolst
bloS auf eine Sache, als vielmehr auf dasjenige, was ein be-
stimmtet Beklagte entweder durch die Sache oder auf andrt
Art zu leisten hat. Soweit waren theilweise auch die
wer gekommen.
Gleichwohl aber hat der franz. Code auf alle diese Ve^
hältnisse sich nicht eingelassen, weil eS eine Sache der Th^'
rie an sich, oder der theoretischen Praxis ist, wie man M
diese Art juristischer Wissenschaften zu nennen pflegt *).
einen Entwurf über die neuere Eintheilung der Klagen 0*'
schrieben. Sirey tom. IX.
4) Doch ist Manches sehr wichtig/' z. B- wenn Jemand eine
che einem Dritten abfodert, weil dieser das Geschäft gara^
tiren müsse/ wodurch der Kläger die Sache erwarb, (adject»
causa bei den Römern — actio« en garantie bei den FküN*
zosen) so kann der Beklagte nicht die Herausgabe der Sach6
verweigern/ und sich zur Jnteressenprästation erbieten; ftMiX
wenn der Beklagte umgekehrt sich darauf beruft/ der Kläg^
müsse die Handlung vertreten/ wie z. B. der Bürge/ so kann
der Beklagte nicht für schuldig erkannt werden, die Sau)
herauözugeben, und eine Znteressenklage anzustellen, und *
folgt dies Alles aus dem römischen Rechte namentlich
exceptio rei venditae et traditae.
Auf dieses Verhältniß hat

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