Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Vergleichung des EigenthumS an Liegenschaften:c. 309
§. S.
Fortsetzung. >°)
I. Zuerst ist der Grundsatz aufgestellt, daß daS prinei-
psle von selbst daS accessorium nach sich ziehe, wobei denn
^eilich ein großer Streit über den Begriff deö principale
ist. Der Art. 567. gibt den Gedanken an, daß diejenige
Sache die Hauptsache scy, mit welcher die Andere nur zum
Gebrauch, zur Verschönerung oder zur Ergänzung vereinigt
wurde. Aber auch dieser Satz ist nicht entscheidend, denn
wäre die Nebensache von größerem Werth, so kann der Ei.
stenthümer dennoch verlangen, daß seine Sache getrennt
werde»'), woraus aber wieder folgt, daß jedenfalls also
auch im früheren Falle der Adjungent die Sache zurückge.
ben kann, weßhalb auch hier gar nicht dasjenige unter ad-
junctio verstanden wird, was die Römer darunter verstehen12),
und weßhalb man auch im Code die speciellcn Fälle der ad-
junctio, wo die Trennung der Sache unmöglich ist, und die
Fälle der actio ad exiiibendum nicht unterschieden hat.
Dennoch glauben wir, daß auch hierauf das römische Recht
angewendet werden kann, einmal weil der Code nur Bei-
spiele und allgemeine Instructionen an den Richter gibt,
andere Richtungen namentlich deS römischen RechtS auf keine
Weift ausschließt, daS andremal, weil man in solchen Din.
gen immer das strictum ja« der Römer und daS aequum
jus der neueren Zeit vergleichen und dasjenige Resultat
sinden kann, waS dem vorliegenden Falle am meisten ent.
spricht >3).
Die Franzosen gehen noch weiter, und geben dem Rich-
ter sogar daS Recht, bei Sachen von gleichem Werthe ein

10) Diese ganze Lehre bestimmt nur das Verhältniß des Arbei-
ters zum Herrn, denn ein Dritter braucht stch darum gar
nicht zu kümmern, weil ihm der Besitz den Titel gibt, und
bald der Eigenthümer des Stoffes, bald der Arbeiter, der
ihm die Sache nicht übergeben hat, keinen Anspruch an ihn
machen kann.
i y Art. 568.
12) 1. 23. §. 5. D. 6. 1. 1. 6. 7. §. 2. D. 10. 4.
13) Andere halten sich an den Buchstaben des Art. 566. De»
mante cours de dr, civ, I. §. 570.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer