Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

296 Vom Eigenthumserwerb an Liegenschaften.
II. Bei der Verjährung von 30 Jahren wo auf die
bona fides gar nichts ankömmt/ fallen natürlich alle diese
Betrachtungen weg, und die Lehre von der aeeessio pos-
sessionum ist daher hier höchst einfach, d. h. cS kömmt
weder auf die bona fides dcö VormannS noch auf die deS
RachmannS an.
§. 16.
Von der dreißigjährigen Verjährung.
Man ging hier keineswegs auf das römische Recht zu-
rücke. Bei den vielen und vielfachen Gewohnheiten Frank«
reichs fand man in der Coutume de Paris Art. 113. den
Satz, daß man die 30 jährige Verjährung en matiere per-
sonelle et reelle, und die 10 und 20 jährige Verjährung
mit Titel und gutem Glauben en mutiere reelle anwenden
könne. Die erste war eine allgemeine für das ganze Vermö«
gen, auch eine Ersitzung, wenn man sich darauf berufen wollte;
die andre fand nur bei dem Eigenthume und zur Befreiung
von Pfandgerechligkeiten statt. ES gab unter den Gerichts-
höfen Frankreichs viele, die nur eine einzige, und zwar ohne
alle Voraussetzungen von Titel, ohne bona fides u. f. w- statt-
findende Verjährung wollten; andre zogen die andere Lehre
vor, offenbar schon damals von den Sitten der Hauptstadt
gefangen.
Am merkwürdigsten ist es, daß durch den Besitz von 30
Jahren ohne Titel und ohne bona fides eine wirkliche Ersitz-
ung cintritt, und also auch hier dem römischen Rechte in der
billigsten Bestimmung JustinianS, wornach bei der mala fi-
des nur eine Exceptio» gegen die Klage deS Vindicante»
erthcilt werden sollte, cntgegcngewirkt ist.
Im übrigen gibt eS über 30 Jahre hinaus kein Pri-
vilegium und auch die Jmmemorialvrrjährung. die piscatio
anguillarum, wie die Franzosen den Italienern nachredcten,
findet nicht statt.
Endlich bildet die Verjährung von 30 Jahren die Re-
gel, und wo eine Verjährung ohne Bestimmung der Zeit
stattfindcr, geht eS auf diese hin; dabei muß dann der Er-
folg zeigen, welche Wirkungen eintretcn, hier ist nur von
der EigenlhumSersitzung die Rede; aber diese regelmäßige
Verjährung des französischen RechtS wirkt auch als Servi-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer