Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Vom Eigenthumserwcrb an Liegenschaften. 28!
iem strictum jus verfahren werden soll. Nur eine befondre
gesetzliche Ausnahme soll den Stillstand rechtfertigen. Zwar hat
es wieder manche französische Interpreten gegeben, welche der
Ansicht waren, das Gesetz sei zu kurz gefaßt, und gewiß ist,
daß besondere Gesetze immerhin hier wirken können "),
aber eine Restitution ex capite absentiae sinder
nicht statt. Am wenigsten ist also der Satz anwendbar:
Contra non valentem agere, non currit praescriptio,
Und nur daS läßt sich auch im Sinne des römischen RechtS
anführen, daß, wo eine physische und abstracte Unmöglich-
keit der RechtSführung ist, wie z. B. in der Revolution «ub
justitio die Verjährung stillsteht, nicht aber wo der Still-
stand in concreto bei einem einzelnen Individuo liegt, oder
wo es sogar bei einem Solchen auf daS Wissen oder Nicht
wissen ankömmt.
§. 9.
Fortsetzung.
Hl. WaS die Minderjährigen angeht, so ist hier ent.
schieden, daß die Ersitzung im Zweifel nicht gegen dieselben
läuft, ausgenommen, wo dies ausdrücklich gesagt ist. * *7)
Und auch hier kann die Verjährung nicht von dem Vormund
gegen den Minderjährigen angeführt werden, weil jener die-
sen durch befondre Pflichten zu verrheidigen schuldig war.
Im römischen Rechte ist diese Lehre sehr bestritten.
Bei Pupillen wird gewöhnlich angenommen, daß ein Still-
stand eintrete, bis die Pupillarzeit herum sey, selbst bei der
30 jährigen: bei den Minderjährigen scheint nur der Prätor
statt der früheren Restitution eine Befreiung zugelasscn zu
baden, aber nur bei der praescriptio longi temporis, und
*6 ist streitig, ob gegen die praescriptio longissimi tem*
6) Für dir Soldaten Troplong Nr. 7o4.
0 Art. 2252. sich 1676. 2278. Anzunebmen scheint eS:
a) daß nach Art. 2278. der Minderjährige der Verjäh-
rung immer unterworfen ist, wenn die Verjährung unter
Io Jahren abläuft, was aber nickt hieher gehört,
*0 daß sich Alles nicht auf die Lehre von Fristen be-
r>ebt, B. Art 475. 227«. Auch die Läsionsklage ist
gleichsam an eine Frist gebunden, und dies ausdrücklich
erklärt. 1676

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