Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

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Dom Eigenthumserwerb an Liegenschaften.
deßhalb wird im römischen Erbrechte daS Haften für alle
Schulden erst durch den ErbschaftSantritl begründet. Zwar
ist dies bekanntlich kein vollkommener HaftuogSaet, vielmehr
kann Jeder mit dem beneücio inventarii antretrn, und be-
hält noch daS^us delibersndi darneben. Daraus folgt, daß
jeder Erbe natürlich
») die auf der Sache liegenden Hypothekenschulden
übernimmt, aber auch
b) unter Umständen zu noch weiterem verbindlich ivird.
Bei dem testamentarischen Erben war nach den Rechten
der alten Gewohnheit oft eine investitur» nöthig, nament-
lich durch den Executor und rnsnuKdelis, aber im französi-
schen Rechte steht RichtS davon, die Rechte der Schenkung
kommen hier nach französischem Rechte nicht in Betracht,
aber die badische Lehre von den Grundbüchern hat eine
TranSseription durch den TestamentSexecutor wie bet einem
Vertrage verlangt.
Eine andre Frage ist eS, wie eS mit dem Stückvcrmächt-
nißnehmer zu halten fey; allein da hier eigne körperliche
Sachen bei den Römern selbst ohne traditio erworben wur-
den, so möchte man diese Gunst ansprechcnr und auch sie
stehen nicht unter dem allgemeinen Grundsätze der Scheu'
kung. Wenn eS im Art. 1016. heißt, daß der Stückvcr-
mächtnißnehmer fein iexs auf seine Kosten kann einschrei-
ben lassen, so wird damit nur gemeint, daß er nicht daS
ganze Testament braucht rintragen zu lassen, wie dies früher
Gewohnheit war. Im badischen Rechte muß er wie ein Stn-
gularsuccessor tranSscribircn lassen.
Dagegen aber ist vorgeschriebe«, daß auch Substitutio-
nen, selbst si dies nondum venerit, tranSftribirt werden müsi
fen, wenn eS der Berechtigte verlangt und zwar ebcndeßhalb,
um alle nachtheiligrn Hypothekinferiptionrn zu Gunsten deS
Betheiligten abzuhalten.
DaS Resultat wäre also höchst einfach folgendes: Rach
französischem Rechte bedürfen weder die kereliers der TranS"
seriprion, noch bedürfen ihrer alle andren letztwillig begünstig'
ren, aber nach badischem Rechte muß auch hier die TranSseriP'
tion folgen. Da die Schenkungen mortis enus», wen«
dieselben vor dem Tode deS Schenkers vollzogen werde«/

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