Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Don der Natur des Eigenthums an unbeweglichen Gütern. 269
Im Uebrigen ist in dieser Lehre sehr Vieles von der
Grundlage der SlaatSeinrichtung abhängig. ES gibt näm,
lich in Deutschland zwei Grundsätze:
A. den der Regalität- wie z. B. bei Bergwerken,
B. den der Polizei) - wie z. B. bei AuStrocknung von
Sümpfen us) und bei Vertilgung anderer-der Gesundheit
nachtheiligcn Verhältnisse'16).
In Frankreich har man nur den letzten Standpunkt her.
dorgehobc»; allein doch Manches hereingczogcn, wie z. B.
daß man bei Bergwerken Concessione» haben müsse"').
Außerdem ist cs in diesen Lehren nur möglich. die Con.
Ülrulion der Länder selbst zu nntelsuchen, in Beziehung auf
welche im Geiste dieses Artikels verfahren werden soll, so
daß z. B. im Großherzoglhume Baden immer noch daö deut-
sche Privatrechk und die früheren Einrichtungen deS Staats
die Grundlage deS UrtheilS darbielen.
Die Lehre von der Entschädigung in dieser Lehre sollte
käst durchaus in daS nrditiiiim judicis gestellt werden; wird
dieselbe auf die andren dinglich und persönlich Berechtigten
stcsctzlich erstreckt, so kann eS leicht kommen, daß man von
allgemeinen Grundsätzen deS Rechts abweicht, und ein be.
sondereS Recht erzeugt, dessen Entwickelungen dann sehr be-
denklich werden. In diesem Sinne ist das bekannte badische
Gesetz zu bcurtheilcn.

*'■5) Franz. Gesetz vom 16 Scptbr. 1807. Toullier Nr. 281.
^16) Toullier 287.
1l7) Franz. Gesetz v. 21 April 1810. Toullier fleh auch das
badische Gesetz v. i4, Mai 1828. (Regierungsblatt Nr. 7.)

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