Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Söott -er Natur des Eigrnthum« an unbeweglichen Gütern. £267
Landesherrn zustand, und ein solcher Vorbehalt dann kill«
schweigend gemacht schien. ES hieß dieses «iominium emi-
nens. Dazu kam auch der ältere Gedanke aus der Mark.
Senossenschaft selbst bei freien Ländereien/ der zwar aufgc.
kleben war , und keineswegs als Regalität einrrat. Im Gan.
je« war also daS äominium eminens eine Folge der herr-
lichen Rechte: allein bei der Entwickelung der Landes-
Hoheit/ eines früher nicht bekannten Instituts nahm man
Nicht selten daS stominium eminens territorii herüber.
Immerhin sah ma»/ daß der Staat ein gewisses Vorrecht
haben müsse/ und so verbanden sich zwei ganz neue Gedan.
Een zu diesem außerordentlichen Rechte des Landes oder Slaa.
teö. Aber mit Grund machten die juristischen Philosophen
stroße Bedenken / wie dieses am besten P ortali S in seinem
Discurse über die Sache ausführt"'): und lehrten/ daß aus
diese Art unbeschränkt der Staat in den größten Despotismus
verfallen müßte. Dazu kam dann die französische Umgestaltung
und die Veränderung der Dinge auch an andern Orten/ und
so gut man immer einsah, daß der Einzelne dem össentlichen
Nutzen oft weichen müsse/ so war man doch bedacht/ die
Sache auf bestimmte Grenzen zurückzuführen. Darüber aber
gibt es zwei Systeme:
») daS englische/ wo jeder einzelne ExpropriationSfall
durch ein besonderes Gesetz bestimmt wird t >2),
b) daS französische/ wo im Allgemeinen eine Vorschrift
stegeben / und die Bestimmung der einzelnen Fälle durch eine
Thrilung unter die verschiedenen Staatsgewalten vermittelt
ivird. So muß hier
1) der Fall/ ob eine utilite publique da fcy/ vom Kö.
Uig im StaakSrathe entschieden werden/
2) die einzelnen Grundstücke selbst sucht die Verwaltung,
h- i. der Präfccl auS,
3) ist der Eigenthümer nicht damit zufrieden und hat rj.
^kuthümliche aus der Handlung deS Präfecken genommene Um.
^önde anzuführen, so muß er von dem Gerichte gehört werden,
vei welchem eS auch/ soferne man sich freiwillig nicht abfindct,
Motifs etc. Paris 1838 (4. cd.) pag. 288.
ll2) Blacstone 1. pag. 139. (edit, vom Jahre ,783)

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer