Don -er Natur des Eigenthums an unbeweglichen Gütern. 265
Wenn der Berheiligte einen solchen Weg freiwillig ringe,
käumt hätte, so hat er zwar nicht deS andern Roth recht
befriedigt, der daher immerhin daraus klagen kann, wenn
Ebm nicht die Dienstbarkeit ausdrücklich gegeben, wurde, um
dem Rothrcchte auszuweichen; denn nur in diesem Falle
wird der eine Theil entweder durch Vertrag, jedenfalls aber
durch die Verjährung gedeckt. Ohne solche Richtung aber
kann die Verjährung nicht wirken, die daher strenggenommcn
auch ohne Wirkung ist, weil der rechtSbegründcte Vertrag
allein wirkt. 105) Der Rachbar muß den Rorhweg nur ge.
üen Entschädigung abtreten, und die Klage darauf verjährt,
wie alle Klagen. Der Richter muß übrigens bei der Be.
stimmung des RothwegS das Interesse des Berheiligken mit
dem des Herrn des dienenden Grundstücks auf die möglichst
richtigste und einfachste Art zu vereinigen suchen.
§. 21.
Don den Beschränkungen des Eigenthums im Inte,
resse des öffentlichen Wohls.
Man kann hier zwei Rückstchten unterscheiden:
1) Rechte, wo der Staat oder eine Gemeinde rin be.
sondercs Recht einer Servitut ähnlich hat,
2) Rechte, wo der Einzelne sich etwas zum Vorthcile
des Staats muß abkaufen lassen, oder gegen Entschädigung
weichen muß, wie wir dteö biShieher auch schon zu Gunsten
Einzelner haben kennen lernen.
Man tbut nicht Recht, die beiden letzten Rückstchten, wie
i'B-Touliier eS ausführt, zu vermischen, weil die UN.
wittelbareStaatSpolizeigewaltcineandreStel«
kung hat, wie das zu Gunsten Einzelner hervorgchobcnc
Recht. Die Rechte für Einzelne, namentlich das Durch,
llangs. und Durchfahrtrecht, wie eS der Code erst neu con.
Uniirt hat >o») , ftrncr die Pflicht, dem Andern durch Bau.
kichkeiten an der Scheide, und Grenzmauer nicht zu
schaden >°b), hcrvorgegangcn aus deu allgemeinen Grund-
l0s) Zachariä II. 246.
l06) Art. 6S2 — 6 s J.
l0?) Art. 682.
l0s) Art. 674.