Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Don der Natur des EigenthumS an unbeweglichen Gütern. 263
III. Alle- andre läßt sich durch freiwillige Servitute«
und durch die 30jährige Ersitzung bilden. Wenn aber in
Deutschland vor der Einführung des Code jemand jure do-
winii ein Fenster haben konnte/ so darf er die Verjährung
nicht in diese Zeit zurückrechnen/ sondern im besten Falle erst
von der Zeit der Einführung deS Code, obgleich eS im Gan.
ren zweifelhaft bleibt, ob man in diesem Falle auf die an.
gegebene Art überhaupt euussm p«88e88ioni8 verändern
darf. — Wenn derjenige, der eine mur mitogen erhöht hat,
"nd er in seinem Interesse darin alS in seiner Mauer ein
Fenster machen will, darf er dieses? Da die Franzosen;daS
Eigenthum nach den Lasten bestimmten und also der Nachbar
diese Erhöhung nicht alS seine Mauer betrachten kann, so
steht dem Andern nichtS im Wege, soweit er sich den Be.
schränkungen einer Grcnzmaucr unterwirft. Aber rü versteht
sich, daß der Nachbar darauf nicht zu achten braucht, wenn
er sich seiner Befugniß bedient, in die gemeinsame Mauer
ein Recht geltend zu machen, welches ihm zusteht.
Im Uebrigen gelten alle diese Grundsätze auch für Ge-
bäude auf dem Lande, weil daS Gesetz hier Nichts unterschei.
der und daS alte Stadtrecht von Paris zum gemeinen Rechte
für Frankreich erklärt, überhaupt hier absehend von OrtSge«
bräuchen eine allgemeine, vielleicht nicht immer zweckgemäße
Norm annimmt.
ES kömmt denn hauptsächlich auf dem Lande, wo die
Vorschriften dem Nachbarn nicht viel schaden, darauf an,
entweder durch Vergünstigung einer Servitut, oder durch
Ersitzung derselben, die auch hier anwendbar ist, sich eine
Befreiung von der gesetzlichen Bestimmung zu verschaffen >"3).
Endlich wird auch hier die Widmung (Destination) des

*03) Wieweit geht die Erflhung. ») hinsichtlich der Höbe der
Fenster, b) hinsichtlich der Distanz, <0 ist sie usucapio li-
bertatis oder bloßer N0UUSIIS, d. h. genügt der bloße Umstand,
daß der andre Theil es geschehen laßt, oder muß der Be-
theiligte ein Recht in einer Handlung ausüben? Wenn der
Betbeiligte kein Recht ausübr, scheint uns nach der ganzen
Ansicht des französischen Rechts Alles ein precarium zu seyn.
Ueberall fehlt eS übrigens in dieser Lehre an entscheidenden
Grundsätzen. Ga») ungenau ist Demante Nr. 693.

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