Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

236 Von der Natur des EigenthumS an unbeweglichen Gütern.
§. 5.
Fortsetzung. Seen. Unterschied derselben und
Recht daran.
Unter den Seen gibt es
a) solche/ die für sich besiehe»/ und durch das Regen-
Wasser erweitert werden/ oder auölrockncn. Diese sind reineS
Privatcigcnkhum / und nur aus polizeilichen Gründen kann
ihre Austrocknung verfügt werden-*8)
b) solche/ die ans einem ans einem andern Boden ent-
springenden Wasser genährt werde»/ und auch wieder Abzug
haben. Hier isi der See nicht sowohl als Grund und Bo-
den wie ad a. Eigenthum des Herr»/ sondern der Herr kann
auch daS Wasser benützen/ aber nur so/ wie eS der ordent-
liche Lauf mit sich bringt. Sowie also eine Austrocknung
nicht möglich ist/ so darf der Herr dcS SceS den unterlie-
genden dasjenige nicht nehme»/ waS von dem Flusse des
Wassers abhängt/ fo, daß hier ganz die Grundsätze deS fiießen-
den Wassers entscheiden.19)

§. 6.
Fortsetzung. Fließendes Wasser. Recht am Beete.
Recht am Wasser.
A<j»a profluens war von jeher wie die Lust ein jus
commune. Doch muß man wieder unterscheiden:
a) daS Meer/ an welchem sowie an dessen Ufer ein voll-
kommen gemeinsamer Gebrauch aber so stallfindet/ daß kei-
ner den andern auSschlicßet/ z. B. nicht durch Bauen von
Häusern,20)
b) den Fluß/ wo bcsondre Grundsätze im französischen
Rechte bestehen;
c) einen andren Bach/ wo daS Beet eigenthümlich den
Einzelnen/ das Wasser aber in seiner Gemeinschaftlichkeit

18) Touiiier l. c. Nr. 137. Die Eigenthümer müssen aber
auch für allen Schaden basten / der durch schlechte Ufer den
NachbarnZgeschieht. Art. 1383. des Code cf. Art. 358.
19) Die großen Landseen werden nach der Natur des Meers be-
urtheilt.
Sv) §. 1. J. 2. i.

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