Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Von der Natur des EigentbumS an unbeweglichen Gütern. 83t
c) wegen deS Rechts zu schließen, oder des Durchgangs-
rechlS,
die man dann alS eigene gesetzliche Arten von Servi-
tuten gegenüber den freiwillig begründeten Grunddienstbar-
leiten ansah.
Achnliche Rücksichten wegen des Wasserlaufes kommen
auch im römischen Rechte vor, sie wurden durch Interdicte
und andere persönliche Klagen gedeckt, sind aber gewöhnlich
nicht hinreichend zur Entwickelung der Rarur deS Eigen-
thumS in unfern Lehrbüchern aufgestellt.a)
Die Bauordnung aber war bei den Römern mehr local.
Eü ist jetzt noihwendig, die Sätze des französischen RechtS
so aufzustellen, daß man die gesetzliche Freiheit deS Eigen-
thumS im Gegensätze zur gesetzlichen Beschränkung desselben
erkenne. —
§. 8.
Natürliche und gesetzliche Servituten auf der einen
und willkürliche Servituten auf der andern
Seite. s)
Im römischen Rechte waren durch Rachbarverhältnisse
z. B. obwodum kundonim wegen des RachgrabenS, wegen der
Bäume, wegen des Wasscrlaufes und der Benützung deS
Wassers, wegen der Wege, wegen Staub, Rauch besondere
Obligationen bestimmt — ebenso ob modum aedificiorum,2 3 4)
namentlich hatte die Benützung des Wassers nach dem Un-

2) Noch immer fehlt im gemeinen deutschen Rechte eine gedie-
gene Schrift über das Wasserrecht.
3) ES ist die sichtbare Folge unsres obenaufgestellten Grund,
fatzes, daß im Code fcje actiones in rem und in personam
untereinander geworfen werden, weil besonders hier die
persönlichen Wasser - und andren Rechte (actio aquae
pluviae accendae) mit den actionibus in rem zusam«
mengeworfen werden. Nicht formell als dingliche Rechte,
sondern materiell sind die Servituten de la Situation
des lieux zusammengestelll, und die gesetzlichen Servituten
sind nichts andres als Modistcationen am Eigenthume durch
Gewohnheiten.
4) Meine Pandecten §. 237.

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