Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

zur Lehre vom Besitz.

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von seiner Ansicht des vorrevolutionären Standpunkts der
Feudalrechke und der deutschen Gewähr suchte er beizube-
halten, waS nur immer möglich war, die Renten, das Zoll-
vechl und die Auflagen der Städte, deren zur Benutzung der
einzelnen Bürger gehörenden patrimonia, namentlich was
iur Benützung der einzelnen Bürger an Holz- und Wald,
recht gehört, den Genuß der Einzelnen an Kirchenbänken,
und andern Gegenständen der Kirchengemeinde, und nur d aS
ließ er zweifelhaft, ob auch der Präfret wegen der Staats.
Süker und SlaatSrechre an den Vortheilen deS Besitzes Anthcil
nehmen könne.">) Vorerst müßte jedoch hier untersucht seyn,
ob vor dem Code der Besitz hier anwendbar war, und ob
der Code, der über solche Rechte schwieg, indem er ihrer
im Sturme seiner Zeiten gar nicht erwähnen wollte, darauf
stillschweigend doch zu beziehen sei. In Deutschland, na.
mentlichIin Baden wird die Sache besser zu entscheiden seyn,
da man in allen Fällen, wo die römische possessio
rugelasscn ist, gewiß auch den französischen Besitz wird
anwenden lassen, obgleich cs, wo möglich, auch hier sehr an-
iurathen ist, den beschwcrlichenBcsitzproceß nicht zu versuchen'
2) Im Ucbrigcn ist das gewiß, daß der Besitz des Erb-
lassers auch in dem natürlichen Erben, sowie in dem
instituirren Erben fortdauere.") Man geht nämlich
hier von den Grundsätzen deS alten deutschen RechtS und
der saisine aus.
Aus diesem Allen sicht man zur Genüge, wie verschie-
den nicht nur die Ansichten des Gesetzes von dem Besitze
sind, soferne man sie mit den Grundsätzen deS römischen
RechtS vergleichen will, alS auch wie verschieden die Schrift,
steller selbst diesen Gegenstand behandelt haben.
to) Soviel ist gewiß, daß der Besitz weder auf bewegliche Sa-
chen in den Besitzklagen geht, noch auch auf eine universi,
tas rerum mobilium, obgleich das letztere Henrion de
Pansey annimmt. Hinsichtlich der Mobitiarerbschaft wird
Von Einigen eine Ausnahme gemacht. Art. 724. 1006. Aber
zweifelhaft iü es/ ob die Besitzklage der Frau nicht auf die-
jenigen Sachen geht/ welche im Ebevertrage als verlie-
genschafteteS Gut anzusehen sind.
*1) Art. 724. 1006. 2234.

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