Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

228 Einige Bemerkungen über die französ. Schriftsteller
spolii nicht mehr Platz greift. Der Code de procednre
spricht sich hierüber nicht nur deutlich aus, sondern man
sieht dieses auch auö der Ansicht deö CassationshofeS bei
8ire^ tom. IX. art. 35. dcS Entwurfes deS CassationS-
hofeS für die RcchlSverfolgnng, wo die beiden Klagen offen-
bar zusammengcstcllk sind, und für beide die gedachte Voraus-
setzung verlangt wird.
Dagegen ist eS zweifelhaft
a) ob nicht eine provisorische Maasregel, die recre-
anee stallfinde, und
b) ob nicht die denonciation de nouvel oeuvre an-
noch Bedeutung habe.
Dafür ist die jnrisprudenee deS CassationshofeS, ob-
gleich die erstcre nichts weiter ist. als eine Art der Seque-
stration, d. h. daß man dem einen Theile den Besitz läßt,
wo er ihn nicht unmittelbar begründet hat, was im fran-
zösischen Rechte um so noihwendiger ist, weil jetzt zur Be-
sitzklage die Zeit deS Besitzes von einem Jahre gehört, und
weil also bei dem petitorio gar oft nölhig ist die partes
der Partbeien, wie einst im römischen Rechte zu ordnen-
Roch wichtiger ist, daß der Beiheiligte im Laufe eincS
Prozesses nichts Neues unternehme, und daß also ein un-
bedingter Befehl dcßbalb erlassen werden könne, waS auch
an sich schon auS allgemeinen Grundsätzen folgt.
In Baden kann man uumöalich hievon absehen, da
neben der allgemeine» Richtung der Verhälknisse auch noch
die Analogie und rcip. die subsidiäre Bedeutung deS römi-
schen Rechtes eingreifk.
§- 5.
Von der Ausdehnung der Lehre vom Besitze auf die
Rechtsgcgenständc.
In dieser Beziehung sind wir auf eine doppelte Be-
trachtung hingcwicfen:
I) jetzt gehören zum Besitze nur körperliche Sachen
unbeweglicher Art und Serviluicn Ob alle Servituten itf
sogar zweifelhaft.') Henrion de Pansey ging weiter,

9) Davon war schon oben die Rede.

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