Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

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Vom Besitz im Allgemeinen.
Wo eine Ersitzung nicht staktfinde. Gerade diese»/ einen der al-
lerwichkigsten Punkte im französischen Rechte wird unsre Auf-
- seffung deS Besitzcg/ ivornach jede der drei Wirkungen ganz
selbstständig für sich behandelt wird/ am besten entscheiden.
Biele haben die erste Meinung Zachariä'S vor dem
§.184. angenommen/ welcher sagt:
„Jedoch ist in der Regel ein ad praescriptionem 30 an-
norum nicht zureichender Besitz auch ad interdicta un-
zureichend"
aber ohne Grund! 48J die Römer haben bekanntlich bei den
Servituten so unterschieden:
A. Die persönlichen Servituten, wo sie dem Berechtig-
ten d. h. dem Usufruetuar und Uiuar eines ganzen körper-
lichen ObjeetS hinsichtlich ihres Rechts dieselben Vortheile
gaben/ wie dem Eigenthünier — wenigstens ad interdicta,
v. Die Realservitute»/ wo sie
a) die mit einer eontinuirlichen Vorrichtung schon früh-*
er und später allgemein alS ad interdicta retinendae pos-
sessionis geeignet ansahen,
b) die ander»/ wo sie aus der Natur der Handlungen
in einer gewissen Zeit eigne Arten von Interdicte» gaben.
Nur das remedium spolii änderte hier/ und nach dem
.Grundsätze: spoliatus ante omnia restituendus sollte ohne
Rücksicht auf die römische Vorstellung/ jede auch einfache
Turbation verfolgt werden könne»/ woraus das jetzige deut-
sche Recht entstand. Bei der Ersitzung der Servituten aber
waren nach römischem Rechte alle ersitzbar/ wenn der Besitz
während der treffenden Zeit nachgewiesen ward und neque
Vi, neque clam, ueque precario angefangen hatte.
Ganz auf falsche Wege kam das französische Recht in
Art. 691.
„Verborgene/ jedoch selbstständige/ sowie unständige
Dienstbarkeiten/ sie seien offen oder verborge»/ soll man
durch Ersitzung nicht erwerben können."
Einige rechnen nun hiezu auch den ususfructus und usus
und behaupte»/ daß alle solche Dienstbarkeiten, die in einem

^8) Dasselbe thaten auch Troplong und Andere, weil sie den
Besitz aus der Lehre von der Ersitzung eonstruiren.

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