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Vom Besitz im Allgemeinen.
scy nicht sein.. Der unredliche Besitzer ersetzt alle ver-
zehrten Früchte ohne Ausnahme und zugleich die Ver-
nachlässigten." '
Br an er") erklärt freilich, daß er diesen Art. nur für
den Fall gesetzt habe, wo der Art. 549. nicht in Anwendung
komme, also wenn ein Resolutivfall da sey, oder eine beson-
dere Disposition des Gesetzes: allein der Art. verdient ohne
weilerS ausgestrichen zu werden.
Nur kurz wollen wir noch bemerken, daß der Usufruc-
tuar, Pächter, anlichretische Gläubiger die Früchte ebenfalls
durch die Separation erwerben, weil hier der Titel den gu-
ten Glauben macht, und eine besondere Tradition, wie im
römischen Rechte, gar nicht angenommen zu werden braucht:
auch paßt nicht hieher, die Natural- und. Civilfrüchte zn
unterscheiden.
§. 12.
Von dem Besitze bei Servituten im Allgemeinen.
Wäre der Besitz blos auf Liegenschaften angewendet -
so könnte man etwa sagen, er wäre ein präsumtives Eigen«
thum, sowie dies ja auch die älteren deutschen RechtSlehrcr
angenommen haben. Allein die Sache bedeutet doch nicht
mehr als soviel: der Besitzer wird jetzt zum Beklagten im
petitorischen Processe. DicS ist der Ursprung deS Unterschieds
zwischen Besitz und Eigenthum, und der fortbestehcnde Ge-
nuß der Sache bis zum Ausgange des petitorischen Prozesses
das Resultat. Auch der deutsche Begriff wirkt nicht mehr,
er gibt kein publicianischcS Recht, er ändert nichts am al-
ten Verhältnisse zum Eigenlhume. Aber wahr bleibt eS,
daß der Besitz in faktischer Richtung dasselbe ist, wie daS
Eigcnthum in juristischer. Alle Betrachtungen andrer
Art darüber, wie z. B. von Troplong, ferner von Sta-
del sind , unrichtig und führen zu unrichtigen Consequenzen,
so scheinbar sie dem bloö logisch unterscheidenden Verstände
vorgetragen seyn mögen.
Da nun der Besitz auch auf Servituten geht, so stritt
man schon von jeher bei den Franzosen darüber, ob der Be-
sitz hinsichtlich der Schutzklagen auch da anzuwenden sey,
4 8) III. 99* soq.