Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

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Dom Besitz im Allgemeinen.
nicht zu dem Besitze führen: allein angenommen/ nur der
Titel? der von dem llominug kömmt/ gäbe den Besitz/ so ist
auch hier im französischen Rechte der Besitz besser als das
Recht/ einmal weil der summarische Prozeßgang zum Ziele
führt/ und viele Exceptione«, deS Rechtsstandeü wegfallen.
Dennoch ist bei dem Besitze auch der Titel von einem non do-
mi»»» vom Werl he. Im Ganzen zeigt sich nämlich zweierlei:
1) daß man hier in posse»»«»« erlangt/ was der Geg-
ner durch einen andern petitorischen Proceß sich wohl erst
revociren kann/ oder wcöhalb andre Ansprüche vielleicht ihm
begründet sind/
3) daß auch hier wieder der zum Schutze führende Besitz
etwas andres ist alS der zur Verjährung führende Besitz.
Bei den Servituten ist daher ganz besonders der Besitz
in Hinsicht des Schutzes und der Verjährung zu unterschei-
den: wie bald durch genauere Unterscheidung vorgetragen
werden soll-
§. 9.
Erwerb, Fortsetzung und Verlust des Besitzes
bei Liegenschaften selbst.
I. Bei den Besitzschutzflagen- Der Kläger hat
hier eine Art von Recht darzuthun/ und zwar in einem sum-
marischen Prozesse/ wobei der Prozeß nicht eigentlich Erleich-
terungen/ sondern Erschwerungen veranlaßt. Da jedoch Be-
weise wenigstens im badischen Prozesse noch später/ d. i. in
der Appellationöinstanz nachgetragen werden könne»/ so ver-
schwindet zum Theile diese Erschwerung/ die im gemeinen
deutschen Rechte niemals statthat.
a) Einen Titel braucht der Kläger nicht anzuführen/
aber
b) den einjährigen Besitz. ES versteht sich jedoch/ daß
«in mehrjähriger Besitz dasselbe thuk/ und daß es gleichgül-
tig ist, ob man den einjährigen oder mehrjährigen Besitz an-
führk. Ob
®) der Besitzer gestört oder entsetzt ist/ ist nach dem
neueren französischen Prozesse gleichviel/ aber
6) Störung und Entsetzung muß im letzten Jahre vor-
gekommcn seyn.

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