Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

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Einleitung in das Vermögensrecht des Code.

Die Sache ist hiev durch das badische Recht anders ge.
stellt z. B. durch den Zusatz 1583 tennein Eigentbum
hat der Käufer wohl mit dem Kaufe/ aber der Verkäufer
kann Pfandrechte auf die unbewegliche Sache expost ein.
tragen lassen, solange der Kauf nicht tranSscribirt ist in welchem
Falle wohl auch der Käufer sein Eigenthum gellend machen
kann, nur nicht gegen die Pfandgläubiger. Aber dem Vcr,
kaufer gegenüber braucht man nicht, wie Bekk S. 50.
thut, eine Coniractö. und eine Eigenihumsklage zu unter-
scheiden, sondern in der Thar geht die Eigenthumöklagc auf
Ersatz wegen des Pfandrechts.
So wäre es denn auch bei der Rcvocation, und es
bedarf auch nicht mit den Franzosen und mit Zachariä
eines weiteren Unterschiedes. Die Eigenrhumsklage hat näm-
lich bald die Wirkung gegen Dritte, bald ist sie mehr nicht
als eine Klage gegen Len Vcrtragübetheiligtcn, die man dann
wohl auch VeriragSklage nennen kann, aber daS Eigcnthum
selbst geht dann, sowie cS durch Vertrag entstanden ist, ohne
weiters durch Vertrag zurück. Ob der Pfandbesttzer darun-
ter leide, wäre nach unsrer obigen Ansicht von der TranSscrip-
tion abhängig, aber freilich sind auch die Franzosen nach ih-
rem älteren Systeme anders verfahren und vorwärts gegan-
gen und haben den ursprünglichen Vertrag aus gelegt,
dann aber bleibt keine andere Regel, alS die des römischen
RechtS: daß der Verleiher mehr nicht übertragen wird, alS
er geben kann und will. ") Ebendeßbalb würden dann auch
die beiden natürlichen Ausnahmen gellen:
a) wenn ein besondrer Umstand den wirklichen Ueber-
gang des Eigenthumö zu erkennen gibt z. B. der Verleiher
Hane einen Theil deS KaufprcißcS empfangen mit der Bedin-
gung aber, daß, wenn der andere Theil nicht in bestimmter
Zeit bezahlt würde, das Object zurückzugcben sey.
b) wenn dasjenige, was zur unwiderruflichen Erwer-

ter Eintragung des Kaufes und noch
nachher den Eintrag bewirken könne.
X9) ^ Pandecten §. 234. beißt es deßhalb: ES sey hie
„„„ «• 'er'7‘c& deS Verhältnisses zwischen der Begründun
Obligattonen"'" Uni> ^"glichen Rechten — und jener vo

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