Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

II. Geschichte des Code.

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daS Obligationenrecht aus guter römischer Quell« dazuffel-
len. Niemand hat eS gewagt, die germanischen Grundsätze
in das Eigenthum überzurragen und zu zeigen, wie jetzt
daS Eigenlhum selbst im Systeme des Neueren RechtS steht.
Das System selbst ist nicht untersucht, die Vorstellungen der
Gesetzgeber, deren sie sich in ihrer Bestrebung zur Einheit
bewußt waren, oder nicht, sind nicht crsorschr, und Zacha-
riä hat ganz Recht, wenn er behauptet, die französische
RechtSliteratur sei übermäßig und oft arm.
Noch ist cS keine Zeit, über die Arbeiten am volle, ihre
Tugenden und Fehler wegzugehen, einmal, weil man von Sei-
ten der Nichtkenner Vorurtbeile für die Sache hat, das ander-
mal, weil man in Frankreich und Deutschland die raison
des Einzelnen höher schätzt, wie die geschichtliche Vernunft
deS Ganzen.
In Deutschland ist der volle in der That ein germa-
nisches Gesetzbuch geworden. In Baden ist daS Oberhofge-
richt keineswegs ein CassationShof der Franzosen, sondern
ein deutschrcchtlich - processualischeü Institut: nicht um
das jus in thesi sondern um das Recht in eoncreto führen
hier die Parlheien Proccß. Die RcchtSsprüche binden hier
so wenig, wie mit Recht in Oesterreich oder Preußen, und
es payt vollkommen zu einem wissenschaftlichen oder dogma-
tischen Rechte, daß daS Urtheil nur eine Gewalt habe un-
tcr den Partdeicn, keine über Dritte. Immer wird der
Urrheilende eine Objcctivitäl des RechtS auch in früheren
Sprüchen suchen: aber die Bescheide sind keine Quellen deS
RechtS. Allerdings wird man in Baden daS französische
Recht nicht nach dem gemeinen deutschen Rechte nicht nach
den jetzigen justiniantschcn Pandekten oder gar nach 6ajus
lliterpretiren, sondern auf gutem französischen Grunde, und
insoferne mag des Deutschen Wissenschaft rühmlicher sein,
wie die französische selbst: allein waS in Frankreich seit dem
Volle überhaupt geschah kann unS in Baden nicht als RechtS-
guelle, sondern im besten Falle wissenschaftlich kümmern. Sehr
vergeblich ist cS, einzelne arrets zu sammeln, noch vergeb-
licher, eigene Sprüche bekannt zu machen, die weit hinter
dem praktischen Geiste der Franzosen zurückstehe,>: aber nütz,
lich wäre cS, den Geist deS französischen RechtS in seinem
Roßhirt, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 2. 11

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