Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

IGO I. Ueber den Zustand des franz. Rechts re.
Parlamente die sogenannten anets, h. der König bewegte
sich nach seinen Provinzen — nach einer Art sogenannter
Stände in dem Gesetzgebungsrechte über die Nation; die
fcntglidjcn ordonnance« wurden von den Parlamenten re.
gistrirt, in einzelnen weder von der Gewohnheit noch durch
Ordonnance» gegebenen Fällen wurden besonders Gemein,
beschcide oder arrels erlassen. ES sind gewissermaßen Re.
scripte der Könige oder der Parlamente, zur alten römischen
Ordnung ganz passend in einer Zeit der sich entwickelnden
Jurisprudenz, in einer Zeit, wo nicht die Wissenschaft selbst
wie bei dem Code an die Spiee der Gesetzgebung sich ge.
stellt hat. Diese historische Erinnerung haben die Franzosen
beibehalten, und ihre Appcllhöfe und ihr CassalionShof ha-
ben noch immer anets. Offenbar ist aber hier so zu NN.
terschciden:
I. Der CassalionShof, welcher die Bestimmung hat,
daSj»s in thesi zu erhalten, wird allerdings auf seine ar-
rels Rücksicht nehmen, weil er nur so seinem Zwecke ge-
mäß verfährt.
II. Die Appellböfe aber erhalten dadurch nur eine ge.
wisse innere auctoritas und haben nicht mehr, alS oft eine
vis rerum similiter judicatarum.
Auf die Einrichtung deS Gesetzbuchs selbst passen die
arrels nicht, wenn sie mehr sein sollten, als deutsche RechkS«
entscheidungen, denn sie sind nur eine Probe der Pcrfeclion
deS Richters, keine Quelle neuen RechtS. Selbst die arrels
des CassakionShofs müßten eine gesetzlich andre Stellung ha-
ben, als sie jetzt haben, wobei freilich nirgends feststcht, daß
aus einem solchen arret ein jns sondern nur, daß daraus
eine Interpretationsregel folge.
Unglaublich aber ist eö, wie man die an eis gesammelt
Nt, obgleich sie nur eine Nachweisnng der Casuistik sind,
nud keineswegs eine besondere Bedeutung haben. Soviel
aber wirken sie immerhin, daß auf die junge Gesetzgebung
in Frankreich die Dockrin nicht wirken kann, die immer dann
geringer angcsohen wird, wenn man der Grundlage der Gesetz,
gcbung, wie in Frankreich näher zu sein scheint. Auch ist der
Thal nach in rein dogmatischer Hinsicht wenig in Frankreich
geschehen, und Niemanden noch ist eS beigcfallen, auch nur

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer