Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

n. Geschichte deS Code.

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werden. Allein das Tribnnat war zuviel der Neuerung zuge.
kehrt, daher eine Beseitigung Einzelner nöthig war, und zuerst
eine TribunatS-Commission ernannt wurde, die viele gute Vor-
schlüge machte, welche wieder der ScaatSrath prüfte, woraus
denn das neueste Projekt entstand, welches dem gesetzgebenden
Körper nur im Allgemeinen zur Sanction vorgelegt und
von diesem angenommen wurde.
Die Franzosen haben eine Zusammenstellung der motifs,
rapports et opinions des orateurs, qui ont coopere ä la
redaction — ferner die discussions de ce code au eon-
seil d’eiat et au tribunat zusammendrucken lassen, ferner
damit verbunden einzelne iois transitoires und das Gesetz
über die Juristenschulen, wobei überall zu bemerken ist,
daß, obgleich man den Code aus 36 Dekreten bestehen ließ,
man doch ihn in ein Ganzes vereinigte, und benannte, so-
wie auch Portaliö in der Discussio« zu dem Titel des
donations ausdrücklich bemerkte, der Code sei ein Gesetz-
buch ganz im modernen Sinne deü Wortes, welches zugleich
die Wissenschaft und Begriffe enthalte, und gleichsam eine
wissenschaftliche Anweisung des Volkes und der Rich-
ter selbst sei. Dagegen würde man in Hinsicht auf den Sinn
aller unsrer Gesetzbücher viel sagen können, genug, daß wir
den Geist des Code vor uns haben. Immerhin liegt nüm-
lich Vielerlei wohldurchdachteö — allgemein Vernünftiges
in diesen Reden und DiscussionS: allein um aus ihnen
den Geist deS Ganzen selbst zu beurtheilen, um auch nur
einige Blicke in die Geschichte deS französischen RechtS zu
bekommen, ist aller Fleiß vergeblich, und die Zusammenstel-
lung hat nur den Werth, den Totalblick jener Zeit zu sin.
den, und ein Mittel zu seyn, einzelne Stellen grammatisch
besser zu verstehen. Aber alle, die von der Sache sprechen, hat-
ten weder den Zweck, noch die Vorbereitung, noch die Idee,
für mehr zu sorgen, alü für eine baldige Auft und Annahme
des Ganzen.
Zuletzt ist noch darüber zu sprechen, was die Franzosen
selbst auS ihrem Code gemacht haben. Wir Deutsche spre-
chen immer von der Literatur: allein eS gibt der Kräfte
noch mehr, welche ein einer Nation passendes Gesetzbuch er-
beben. Die Franzosen hatten auS der Einrichtung ihrer

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