Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

II. Geschichte deS Code.

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die Lehre de privilegiis crediforum, die man in eine neue
Art von Verbindung mit dem Pfandrechte brachte. *)
II. Im Familienrcchte ist in der Ehe eine gänzliche Re-
form der Dinge eingctretcn. Man hielt sich vor der Revo-
lution wohl an daS Oonoilium zu Trient; einige Fragen
waren bestritten z. B- die Gewissensehe, die dissolutiori du
manage par Fimpuissance et froideur de J’iiomme ou de
la femme, gewisse Ehehindcrnisse: allein mit der Revolution
und mit dem hier entstandenen Gegensätze zur Geistlichkeit
trennte man sich ganz von den kirchlichen Satzungen und be-
gründete gleichsam naturrcchtlich ein neues gesetzliches In-
stitut der Ehe, welches wir daher auch in Baden nicht an-
wcndcn können, vielmehr mit unsrer ganz ans andern Grund-
sätzen beruhenden Eheordnung und andere» öffentlichen Ge-
setzen, die durchaus auf verschiedene Grundsätze gebaut sind,
in eine nicht zu benützende Verbindung bringen, so daß denn
bei uns mehr die Praxis als das Gesetz entscheidet. In
Frankreich ist jetzt die Sache einfach; indem der Staat nach
seinen Gesetzen und die Kirche nach den ihrigen verfährt
Und es jedem Einzelnen überlassen ist, beide Gesetze für sich
in Anwendung zu bringen. In Rhcinbaiern, Rhciiihessen
steht es wie in Frankreich; auf einer nachthciligen Einwir-
kung des Staats beruht die Differenz in Rheinpreußen.
Die Franzosen haben das Güterreckt der Eheleute von den
persönlichen Verhältnissen nicht anS einem theoretischen
Standpunkte deS Systems, wie einst Hugo bei uns, ge-
trennt, sondern weil Pothier einen eigenen Tractat über
den Hc'rathSverkrag unter den Verträgen geschrieben hatte.
Die väterliche Gewalt und die Vormundschaft oder mit
einem Worte das Recht der Minderjährigkeit ruhte in Frank-
reich ebenfalls aus dem altdeutschen Systeme, und man hat-
te verschiedene Abhandlungen, jedoch so daß im südliche»
Frankreich daS römische Recht der patria poleslas domi«
nirte wie z. B. in einem Buche von Astrue zu Toulouse,
in Paris aber die Iraiie des minoriles, tutelles et eura-
telles (sieh ein Buch von Mesle) und die Gesetzgeber deS

Ln Frankreich galt das Buch Nonius a Costa de privilegiis
creditorum. Genevae 1670. auch 1739.

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