Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

132 Allgemeine Einleitung.
doch nur ein frommer Wunsch! Große politische Umänder-
ungen drängen zu einer Gesetzgebung den Gelehrten und
Ungelehrten, und fragen Nichts nach derNarionalitäkDie
französische Gesetzgebung hat in der Form selbst wenig an
den Grundsätzen verändert, welche die französischen Juristen
damals hatten, und eS ist nur sehr gefehlt, daß die jetzigen
Commentatore» in Frankreich ganz ungcschichtlich verfahren,
nach den neuesten »rret's eommentiren, ein paar römische
Stellen herbeiziehen, aber uns nicht sagen, woraus diejeni-
gen schöpften, die aus ihren Kenntnißcn nnd nicht auS einer
neuen Zeit die Sätze zum Code fanden. Die Franzosen müssen
erst Historiker werden, wenn es je dahin kömmt, z. B> sie müs-
sen unS z. B. die Verordnungen des 18rcn Jahrhunderts dar-
stcllen, die über Donation, Testament, Substitution, gemacht
waren mit den damals sehr verständigen Noten z. B. von
Salle, damit wir einsehen, warum jetzt das französische Erb-
recht so eigcnthümlich dastcht. a) WaS übrigens im Code
geschehen ist, das war die Tendenz des ganzen löten Jahr-
hunderts so gut in Frankreich, wie in Deutschland, nur
mit einigem Unterschiede. Dort nämlich reformirte man nur
einzelne Lehren im praktischen Geiste; hier dachte man an
ein Ganzes theils nach den Ideen der neuen Nalurrechte,
thcilS weil man gelehrter war als practisch. *)
In Frankreich halte man von jeher Gelegenheit genug,
daS römische Recht im Gegensätze zum germanischen zu prü-
fen, da man die Länder deS geschriebenen Rechts den an-
dern entgegensetzte, während man in Deutschland höchstens

O Auch in Preußen lag ein politischer Grund vor. Und in
Oesterreich, wo daS Nalurrecht herrschte, fehlte cs auch nicht
an politischen Riickstchlcn. Andere Meinung hat v. Ga-'
vigny.
2) Dasselbe ist keineswegs gelungen, wie unten eine Darstellung
»eigen wird.
3) Doch hat ein gesunder practischer Sinn auch in Deutschland
soviel gelehrt, daß, wenn man auch nicht die schönen ver-
nunftrechtlichen Entwickelungen der römischen Juristen genau
Ja m®n gut that, von der unbrauchbaren römischen
GertchtSeinrichtung, den verschiedenen Aktionen und Excep-
nonen sich zu befreien, die für unser Recht unpassend sind.
Dies war Sinn und Zweck der neueren Gesetzgebungen.

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