Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

17. Vorrede

Vorrede

römische Recht hat für unS eine doppelte Seite:
a) die historische selbst zuin Verständnisse der Pan-
deetrn, wie jetzt v. Savigny die Sache behandelt und so
de» Ausdruck „ heutiges d. i. justinianisches römisches Recht"
nimmt.

b) die wirklich heutige oder praktische, wie näm-
lich das justinianische Recht auf die Gegenstände der neu-
ere» Gesetzgebungen und unsrer gemeinrechtlichen
deutschen Praxis als eines für sich bestehen-
den Systemeö angewendet ist. Unsere Pandecten.
Dem Code Napoleon lagen also auch Pandecten vor:
ein gemeines Recht in Frankreich/ aber durchaus von an-
derer Art als bei uns. Alö erste Richtung für das Studi-
um des Code sehen wir an die buchstäbliche Einlernung
der Artikel des Code, die der Studierende und Praktiker
oft für stch vornimmt/ leider aber auch dabei stehen bleibt:
die andere und bessere Richtung ist die wissenschaftliche Be-
handlung des Code, wo dargestcllt wird, was aus dem früh,
eren Rechte kömmt, und waö neu ist, und wie Praxis in
Frankreich Beides verbunden hat.
Hiernach haben wir folgendes System uns gedacht: Im
ersten Bande das unmittelbare Recht an Liegenschaften
mit Rücksicht auf die beweglichen Sachen: im zweiten Ban-
Roßhirt, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 2. S

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer