Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

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Ansichten.

III.
Comparation in der Rechtswissenschaft.
,. A. Die Deutschen haben ein Naturrecht, ein Philoso-
phisch komparatives Ganze.
v. Die Franzosen vergleichen einen Satz mit den
Sätzen des Rechtes anderer Völker; hier geht in der Com»
paration alle Philosophie unter.
0. Die deutschen Romanisten setzen sich in dem römi-
schen Rechte das critemnn und hängen einzelne Ansichten
des preusischen, französischen und österreichischen RechtS an.
Die Historie ist die Basis.
I). Jedes Volk hat sein Recht: die Völker hängen
zusammen durch ihre Geschichte — so das Recht zu verar-
priten und zu vergleichen ist unmöglich: aber das ist gut,
antikes und modernes Recht nach den Bedürfnissen der Völ-
ker zu trennen, und das antike kennen zu lernen, indem
man in einem modernen RechkSbuche die facrische Grundlage
deS neuern RechtS erforscht, und damit auch den Gegensatz
zum alten Rechte kennen lernt.
DaS franz. Recht ist gut, um die innere Natur deS
römischen zu verstehen, und daS römische gut, um daS
französische zu verstehen.
Die Comparation in eine falsche Richtung gebracht ist
daS Schlimmste, was in unsrer Zeit Vorkommen kann.
Wollen wir einen Blick auf die neuere Gesetzgebung
binwcrfen, so ist daü bairische Landrecht (Codex Maxiini-
lianeus) römisch und ohne politischeJdee, daS preußischeLand-
recht deutsch, socialistisch und protestantisch kirchlich — AlleS
in der früheren Geschichte. DaS österreichische Recht ist
eine Art von Naturrecht im Sinne der damaligen joscphi-
Nischen Zeit im Eberechte. DaS französische Recht ist gro-
ßentheilS französische Praxis. Die neuere historische Schule
saßt nicht diesen Standpunkt, sondern den, daß eS nicht
Zeit zur Gesetzgebung sey, weil soviel unvollkommenes ent-
standen wäre! Die Franzosen und die deutschen Criminali-
ste» zum Thcil kommen in die Comparation. Viele zwei,
feln an dem ganzen Gedanken der Codificalion alS solcher.

IV.
Ucber ein neues Strafgesetzbuch.
I. Der berühmteste Streit der Neueren ist wohl der
.„fj soll bie polizeiliche Auetorität? Nach der Ansicht
Sr.],0-r Schule, wozu die bei weitem meisten deut-
1^1” 7n-cn und der herrschende Zeitgeist gehören, kann
ul* ^Kehren, soweit sie nicht eine präven-
anders, und glauben, daß man mit
crner präventiven PolizeyNiemanden einen sicheren Schutz

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